Regeln im Straßenverkehr gelten für alle „Reichsbürger”: Zu verrückt um Auto fahren zu dürfen?

Weimar · „Reichsbürger“ lehnen die Existenz der Bundesrepublik ab und sehen sich im Deutschen Reich. Das kann sie die bundesdeutsche Fahrerlaubnis kosten.

 Die Statue Justizia ist im Amtsgericht in Hannover zu sehen. (Symbolbild)

Die Statue Justizia ist im Amtsgericht in Hannover zu sehen. (Symbolbild)

Foto: picture alliance / dpa/Peter Steffen

Während bundesweit die Politik darüber diskutiert, wie man mit den selbst ernannten „Reichsbürgern“ umgehen soll, hat das Oberverwaltungsgericht von Thüringen mit Sitz in Weimar kürzlich Nägel mit Köpfen gemacht. Es hat im Fall eines solchen „Reichsbürgers“ abgesegnet, dass dem Mann die bundesdeutsche Fahrerlaubnis wegen Verdachts einer psychischen Erkrankung entzogen wurde.

Begründung in Kurzfassung: Der Betroffene lehne die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik ab und sehe sich als Bürger eines weiter bestehenden Deutschen Reiches. Diese Ablehnung der deutschen Rechtsvorschriften könnte sich auch auf die Verkehrsregeln erstrecken. Ohne psychiatrisches Gutachten zu Gunsten des Mannes sei deshalb unklar, ob er ein Risiko im Straßenverkehr darstelle oder nicht. Im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs dürfe ihm deshalb die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen werden.

Damit zu den Einzelheiten: Der Betroffene hatte auf seinen Autokennzeichen das Euro-Feld mit einer "Reichsflagge" überklebt. Die Verkehrsbehörde forderte ihn auf, die Reichsflagge zu entfernen und die ordnungsgemäßen Kennzeichen vorzulegen. Der Mann lehnte ab und begründete dies damit, dass er die deutschen Rechtsvorschriften und die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne. In der Folge wurde ihm der Betrieb des Kraftfahrzeuges untersagt. Die ihm übersandten Bescheide schickte er mit dem Vermerk „nicht rechtskonforme Zustellung“ zurück. Die Behörde setzte daraufhin das Fahrzeug außer Betrieb und kassierte die Autokennzeichen ein. Anschließend forderte die Behörde die Beseitigung des nicht mehr zugelassenen Autos aus dem Straßenraum von Erfurt. Ohne Erfolg. Der Mann erklärte erneut, dass er die deutschen Rechtsvorschriften nicht anerkenne. Ähnlich lief es bei einem Geschwindigkeitsverstoß um 9 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und einem Parkverstoß. Der Betroffene konterte mit einem Schreiben an die „Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation“ und diverse Behörden, das Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Stadt enthielt.

Schließlich forderte die Stadt den Mann auf, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Grund: In einem der Schreiben des Mannes sei unter Aneinanderreihung von Paragrafen und Rechtsprechung „eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar, so dass ein tatsächlicher Inhalt kaum noch herleitbar“ sei. Dies und die persönlichen Angriffe gegen Mitarbeiter der Behörde in diversen Schreiben führten zu massiven Zweifel an der Kraftfahreignung wegen einer möglichen Erkrankung. Außerdem sei zu befürchten, dass die Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik sich auch auf die Verkehrsregeln erstrecken könnte.

Der selbst ernannte Reichsbürger kam der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens nicht nach. Die Behörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein sofort abzugeben. Dagegen wehrt sich der Mann vor Gericht. Sein Eilantrag hatte in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Weimar zwar Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht kippte diese Entscheidung jedoch in zweiter Instanz und Bestätigte die Linie der Behörde.

Fazit der Oberrichter: Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall müsse zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Sicherheit im Straßenverkehr ausgehen. Zwar sei die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieser Eingriff sei im vorliegenden Fall aber mit konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkten für eine mögliche Erkrankung zu rechtfertigen. In dem Verhalten des Mannes und in seinen Schreiben zeige sich ein abstruses Staats- und Rechtsverständnis. Dazu kämen nicht nachvollziehbare Gedankensprüngen und eine Vielzahl sprachlicher Unstimmigkeiten. Bei deren Gesamtwürdigung könnten kognitive Defizite (Wahrnehmungsdefizite) bei dem Mann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Vieles spreche für eine psychische Störung in Form einer schizophrenen Psychose.

Die Oberrichter weiter: Eine solche Erkrankung könne die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen. Dies müsse ein Fachmediziner im Detail abklären. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Mann die maßgeblichen verkehrsrechtlichen Regelungen als nicht verbindlich ansieht. Also könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werde, dass er in jeder Situation diese Regelungen im Straßenverkehr beachtet. Deshalb sei bei summarischer Prüfung die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nicht zu beanstanden. Das gelte auch für den Entzug der Fahrerlaubnis nach entsprechender Weigerung des Betroffenen (Az.: 2 EO 887/16).

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