Prozess zu Schulpflicht Schulklasse in Moschee: Eltern lassen Sohn zu Hause - Bußgeld fällig!

Schleswig · In der Schule sollen Kinder etwas lernen - auch über verschiedene Religionen und über Toleranz. Die Eltern eines Jungen sahen das wohl anders. Als seine Klasse eine Moschee besuchte, ließen sie ihren Sohn zu Hause.

 Ein Schüler meldet sich im Unterricht. Symbolfoto.

Ein Schüler meldet sich im Unterricht. Symbolfoto.

Foto: dpa/Armin Weigel

Das Oberlandesgericht Schleswig hat ein Bußgeld von insgesamt 50 Euro gegen ein Elternpaar wegen Verletzung der Schulpflicht bestätigt. Die Eltern hatten ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule geschickt, um seine Teilnahme an einem in zwei Schulstunden geplanten Moscheebesuch zu verhindern.

Der Sohn der Betroffenen besuchte im Frühsommer 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg. Der Lehrplan für das Fach Erdkunde sah unter anderem den „Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee“ vor. Dementsprechend wurde für den 14. Juni 2016 in der 5. und 6. Schulstunde der Besuch einer nahegelegenen Moschee angesetzt. Die Eltern teilten der Schule daraufhin mit, dass sie der Teilnahme ihres Sohnes an dem Moscheebesuch aus weltanschaulichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt trotzdem unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Eltern ihren Sohn dann am 14. Juni 2016 nicht zur Schule.

Das Amtsgericht Meldorf hat deshalb gegen die Betroffenen Bußgelder wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 Euro verhängt. Die Eltern wollten dies nicht auf sich sitzen lassen und jeweils Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung einlegen. Wegen der geringen Höhe der verhängten Geldbuße muss diese Rechtsbeschwerde extra zugelassen werden. Also beantragten die Eltern beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ohne Erfolg. Ihre Anträge wurden verworfen.

Begründung des Oberlandesgerichts: Wird gegen die Betroffenen - wie hier - eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 Euro festgesetzt, so sei die Rechtsbeschwerde unter anderem dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Dafür müssten die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Und an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehle es im konkreten Fall.

So habe das Amtsgericht die Verhängung des Bußgeldes bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davor liegenden vier Schulstunden. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertige jedoch die Verurteilung zu den - moderaten - Geldbußen in Höhe von jeweils 25 Euro, so das Oberlandesgericht. Die weiteren rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs seien insoweit nur hypothetischer Natur und haben keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes (Az.: 1 Ss OWi 177/18 (63/19)).

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