Heimliche Tonaufnahme beim Personalgespräch Smartphone auf dem Tisch als Job-Killer beim Treffen mit dem Chef

Frankfurt · Die Versuchung ist groß: Wenn es Ärger mit dem Chef gibt, zeichnen manche Arbeitnehmer das Ganze heimlich mit dem Smartphone auf. Aber genau diese Heimlichkeit kann sie den Job kosten.

 Besser ohne Smartphone zum Treffen mit dem Chef. Symbolfoto.

Besser ohne Smartphone zum Treffen mit dem Chef. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Kalaene

Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Smartphone heimlich ein Personalgespräch aufnimmt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Unter Umständen darf ihm sogar fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 6 Sa 137/17).

Mitarbeiter soll Kollegen als „faule Mistkäfer“ tituliert haben

Dem betroffenen Arbeitnehmer war ursprünglich vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Also wurde er zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat eingeladen.

Personalgespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat

Das Gespräch hatte zunächst offenbar keine direkten Folgen für den Mitarbeiter. Das änderte sich aber einige Monate später, als die Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Arbeitnehmers davon erfuhr, dass er von dem Gespräch heimlich Tonaufnahmen gemacht hatte. Daraufhin sprach die Firma eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor Gericht und betonte, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Richter werten heimliche Aufnahme als Rechtsbruch

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Frankfurt gaben jedoch dem Arbeitgeber Recht und wiesen die Kündigungsschutzklage des Betroffenen ab. Nach Feststellung der Richter war der Arbeitgeber dazu berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Begründung: Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Dieses Grundrecht gewährleiste unter anderem das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts. Demnach dürfe jeder selbst bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Heimlichkeit plus früheres Fehlverhalten rechtfertigen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht weiter: Bei jeder fristlosen Kündigung seien die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte demnach darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

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