Tod des Mannes verschwiegen und 33 Jahre dessen Rente kassiert

Celle · Der Mann ist zwar seit 1975 tot. Aber seine Frau bekam drei Jahrzehnte lang weiter seine Unfallrente. Nun muss die Tochter 141 000 Euro zurückzahlen.

Nachdem ihre Mutter drei Jahrzehnte lang zu Unrecht eine Unfallrente für den 1975 verstorbenen Vater aufs Sparbuch bekommen hat, muss nun auch die gemeinsame Tochter für den Schaden gerade stehen. Sie hatte eine Generalvollmacht für das elterliche Rentenkonto nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten genutzt, um das Postsparbuch mit 129 000 Euro Guthaben aufzulösen. So geht das nicht, urteilte nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle. Als Generalbevollmächtigte müsse die Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos gerade stehen, so die Richter. Außerdem solle nun die Staatsanwaltschaft prüfen, ob sich die Frau strafbar gemacht habe (Az.: L 16/3 U 58/14).Der 1922 geborene Vater der Frau erlitt im September 1962 als selbstständiger Unternehmer einen Arbeitsunfall auf einer Baustelle. Daraufhin bekam er seit 1963 eine Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV). Diese Rente von zuletzt rund 507 Euro im Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der 1921 geborenen Ehefrau überwiesen. Daran ändert sich auch nach dem Tod des Mannes im Jahr 1975 nichts.

Rund 33 Jahre lang kam Monat für Monat das Geld vom Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV). Erst als die Ehefrau im betreuten Wohnen untergebracht wurde, sie ihrer Tochter eine Generalvollmacht erteilte und diese Vollmacht dem GUV vorlegt wurde, erfuhr der Verband vom Tod des Vaters und stellte seine Rentenzahlungen ein. Anschließend rechnete der Verband genau nach und ermittelte eine Überzahlung von 166 000 Euro.

Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2009 dürfte auf dem besagten Postsparbuch ein Guthaben von etwa 154 000 Euro gestanden haben. In einem ersten Schritt kamen hiervon rund 25 000 Euro durch Rücküberweisung zurück zum Verband. Sie betrafen die Rente der Jahre 2005 bis 2009. Vor Rückforderung des übrigen Betrags hörte der GUV die Tochter zunächst an. Diese löste das Postsparbuch der Mutter daraufhin kraft ihrer Generalvollmacht auf und überwies das Restguthaben von rund 129 000 Euro auf ein anderes Konto. Das Rentenkonto war leer und wurde aufgelöst.

Daraufhin forderte der Gemeindeverband von der Tochter die Zahlung der restlichen 141 000 Euro an zu viel gezahlter Rente. Die Frau wehrte sich dagegen vor Gericht und betonte, der GUV möge die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung des Verbandes für verjährt.

Dieser Argumentation sind das Sozialgericht Lüneburg und das Landessozialgericht in Celle nicht gefolgt. Die Tochter habe als Generalbevollmächtigte über die Gelder "verfügt". Dieser Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, die dem Schutz der Beitragszahler diene. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung nach Auflösung des Kontos hafteten demnach sowohl die verfügende Tochter als auch die begünstigte Ehefrau. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Gemeindeverbandes vom Tod des Vaters laufe.

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