Gericht urteilt über Rechte von Facebook Den Hass im Internet stoppen: Richter stärken Facebook den Rücken

Heidelberg · Hass im Internet stört den sachlichen Dialog, fördert die Ausgrenzung von Menschen und kann Gewalt in der realen Welt schüren. Facebook darf deshalb Hassreden löschen und entsprechende Nutzerzugänge sperren.

 Der Hass aus dem Internet kommt bis nach Hause. Symbolfoto.

Der Hass aus dem Internet kommt bis nach Hause. Symbolfoto.

Foto: dpa/Oliver Berg

Eigentlich ist es ganz einfach: Jeder Mensch hat Respekt verdient. Das gilt unabhängig von persönlichen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Religion, Herkunft oder sexueller Orientierung. Und wer für sich selbst Respekt einfordert, der sollte ihn auch gegenüber den anderen Menschen üben. Logisch.

Eine Frage des Respekts vor den Mit-Menschen

Aber leider klappt das mit der Logik im alltäglichen Leben häufig nicht mehr so richtig. Da wird lauthals Respekt für einen selbst eingefordert - und der andere wird verbal mit Füßen getreten. Das muss man nicht schlucken. Dagegen kann man etwas tun. So wie das Landgericht Heidelberg in einem aktuellen, vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil. Darin stärken die Richter dem sozialen Netzwerk den Rücken und stellen klar: Facebook darf Hassreden löschen, die andere Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Herkunft oder der religiösen Zugehörigkeit angreifen. Außerdem darf Facebook den Account des Verfassers oder der Verfasserin sperren (Az.: 1 O 71/18).

Umstrittener Kommentar zum Thema Integration

Die betroffene Klägerin im konkreten Fall hatte auf Facebook einen Beitrag zum Thema Integration mit den folgenden Worten kommentiert: "Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen."

Facebook stufte diesen Beitrag als Verstoß gegen seine Nutzungsbedingung ein. Es entfernte den Kommentar und sperrte das Profil der Klägerin für die Dauer von dreißig Tagen. Die Betroffene war damit nicht einverstanden. Sie wollte weder die Entfernung ihres Beitrags noch die Sperrung ihres Accounts hinnehmen. Sie zog vor das Landgericht und beantragte vorläufigen Rechtsschutz in einem Eilverfahren. Ohne Erfolg.

Facebook löscht den Kommentar

Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter war Facebook berechtigt, nach seinen Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards speziell den umstrittenen mittleren Satz zu löschen und den Account der Klägerin für dreißig Tage zu sperren.

Begründung: Facebook untersage in seinen Gemeinschaftsstandards explizit Hassreden. Diese werden definiert als direkte Angriffe auf Personen aufgrund ausdrücklich aufgezählter und geschützter Eigenschaften, wie etwa ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder religiöse Zugehörigkeit.

Richter geben dem sozialen Netzwerk Recht

Auf Grundlage dieser Gemeinschaftsstandards habe die Aussage der Klägerin gelöscht werden dürfen, so die Richter. Der Kommentar der Betroffenen enthalte mit der Adressierung des Vorwurfs der Respektlosigkeit an "fundamentalistische Muslime" eine an religiösen Merkmalen ausgerichtete Fokussierung, die impliziere, dass diese Personen moralische Defizite aufwiesen. Mit den Begriffen "verweichlichte Ungläubige", "Schweinefresser" und "Hure" enthalte diese Aussage eine für das Verständnis der Aussage unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierung. Diese Formulierung umfasse Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu sowie eine entmenschlichende Sprache durch die Bezugnahme auf tierische Verhaltensweisen ("... - fresser"). Diese Formulierung sei auch in einer Gesamtschau geeignet, einen sachlichen Dialog zu stören, Ausgrenzungen zu befördern und Gewalt in der realen Welt zu unterstützen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

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