Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Gleichbehandlung: NPD hat Anspruch auf ein Konto bei der Sparkasse

Leipzig · Der Gedanke der Gleichheit ist einer der Stützpfeiler unserer demokratischen Grundordnung. Er gilt auch für die Feinde unseres Grundgesetzes. Das hat die Justiz in einem Fall rund um die NPD klargestellt.

 Eine Kundgebung der NPD in Berlin.

Eine Kundgebung der NPD in Berlin.

Foto: dpa/Matthias Balk

Gleiche Dinge müssen gleich, ungleiche Dinge müssen ungleich behandelt werden. Das ist die juristische Definition des Gleichheitssatzes in unserem Grundgesetz. Er gilt für alle. Auch für diejenigen, die ihn abschaffen wollen. Und er gilt auch, wenn eine politische Partei ein Girokonto bei einer Sparkasse eröffnen will. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden: Wenn die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei ein Girokonto einräumt, dann darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern (Az.: 6 C 2.17).

Es geht um zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der NPD. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos. Als die Bank ablehnte, klagte die NPD vor Gericht. Dort berief sich die Sparkasse auf ein Bündel an Argumenten. Sie betonte unter anderem, dass den Klägern ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien nicht zustehe. Die NPD verfolge schließlich verfassungswidrige Ziele.

Mit diesem Argumenten hatte die Bank vor den Gerichten keinen Erfolg. Den Schlussstrich in diesem Streit zog nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es stellte grundsätzlich klar, dass im konkreten Fall ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach dem Parteiengesetzes bestehe. Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitere nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt. Eine solche Partei könne zwar gemäß Grundgesetz von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Sie könne unter Umständen auch verboten werden. So lange das aber nicht passiert sei, könne die NPD sich auf das im Grundgesetz verankerte Parteienprivileg berufen. Danach darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Die Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates gelten eben auch für die Feinde dieses Systems.

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