Keine Waffen für die Feinde der Verfassung Urteil: Wer für die NPD kandidiert, muss seinen Waffenschein abgeben

Gießen · Keine Waffen für die Feinde der Rechtsordnung. Getreu dieser Devise haben schon Mitglieder der Rocker-Gruppen „Bandidos“ und „Gremium“ auf ihre Waffenscheine verzichten müssen. Jetzt trifft es einen Kandidaten der NPD bei einer Kommunalwahl.

 Eine Pistole nebst Munition und Waffenbesitzkarte. Symbolfoto.

Eine Pistole nebst Munition und Waffenbesitzkarte. Symbolfoto.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Die Kandidatur für die NPD bei einer Wahl gilt als Unterstützung der verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei. Sie begründet damit die Unzuverlässigkeit des Kandidaten gemäß Waffenrecht. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit dieser Begründung in einem Eilverfahren eine entsprechende Entscheidung des Landrates des Wetteraukreises bestätigt. Der Landrat hatte einem NPD-Kandidaten im Kommunalwahlkampf mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten, kleiner Waffenschein, Waffenhandelserlaubnis und sprengstoffrechtliche Erlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit entzogen.

Landrat stützt sich auf das Waffengesetz

Der Landkreis stützt die Entziehung auf das Waffengesetzes. Danach dürfen nur Personen eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten, die als zuverlässig gelten. Gleichzeitig wird dort geregelt, welche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen und als unzuverlässig einzustufen sind. Dazu gehören unter anderem Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Diese Leute sind laut Waffengesetz als unzuverlässig anzusehen.

Betroffener wehrt sich vor den Gerichten

Der Betroffene will dies nicht akzeptieren. Er betont, dass er seit 2009 nicht mehr Mitglied in der NPD sei. Außerdem habe er nur aus einem persönlichen Gefallen auf einem aussichtslosen Listenplatz kandidiert. Den Richtern genügt dies nicht. Sie haben entschieden, dass die Kandidatur für die NPD bei der Kommunalwahl 2016 die Annahme rechtfertigte, dass der Mann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD als Einzelner aktiv unterstützt habe.

Richter weisen auf verfassungsfeindliche Ziele der NPD hin

Die Richter weiter: Auch wenn die NPD als Partei vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei, sei hier maßgeblich, dass die Ziele, die sie verfolge und die er unterstützt habe, verfassungsfeindlich seien. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Die Programmatik der NPD sei danach auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet.

Wer für die NPD kandidiert, der unterstützt die Partei

Diese Bestrebungen habe der Betroffene durch seine Kandidatur unterstützt, so die Richter. Als Unterstützungshandlung im waffenrechtlichen Sinne seien solche Betätigungen anzusehen, bei denen jemand für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnehme und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gebe, dass er hinter ihren verfassungsfeindlichen Bestrebungen stehe und diese mittragen wolle.

Auf Grund der großen Bedeutung der Besetzung von Mandaten auf verschiedenen politischen Ebenen für die Existenz und Beständigkeit einer Partei könne die Kandidatur des Betroffenen daher als aktive Unterstützungshandlung der NPD im waffenrechtlichen Sinne eingeordnet werden. Als Kandidat müsse sich der Mann die verfassungsfeindliche Programmatik und Zielsetzung der NPD auch ohne formelle Parteimitgliedschaft zurechnen lassen; schließlich sei es auch ohne formelle Parteimitgliedschaft möglich, bei einer Wahl Stimmen für die entsprechende Partei zu akquirieren. Darüber hinaus könne eine erfolgreiche Kandidatur auch bei schlechter Listenplatzierung nie gänzlich ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 9 L 1982/18.GI). Die Beteiligten können dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Eine Beschwerde ist bereits eingelegt worden.

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