Schmerzensgeld wegen Tätowierung Wenn das Liebes-Tattoo zum optischen Alptraum wird: Was soll man tun?

München · Tätowierungen sollen einen Körper schmücken. Aber welche Rechte hat man, wenn man mit dem vermeintlichen Kunstwerk nicht zufrieden ist? Die Antwort liefert der Fall einer jungen Frau, die ihre große Liebe für immer auf dem Arm tragen wollte.

 Ein Tattoo-Künstler bei der Arbeit. Symbolfoto.

Ein Tattoo-Künstler bei der Arbeit. Symbolfoto.

Foto: dpa/Agenciauno

Das Amtsgericht München hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen jemand nach einer missglückten Tätowierung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann.

Tätowieren gilt eigentlich als Körperverletzung

Viele Menschen lassen sich heute tätowieren. Dabei wird schnell vergessen, dass solch eine Verletzung des Körpers eines anderen eigentlich ein Fall von Körperverletzung durch den Tätowierer sein müsste. Das Ganze wird aber in der Regel trotzdem nicht bestraft, weil der Verletzte in die Körperverletzung eingewilligt hat. Aber es gibt Ausnahmen.

Dieses juristische Konstrukt, das so ähnlich auch bei medizinischen Eingriffen gilt, birgt nämlich ein Risiko: Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann der Betroffene Schadensersatz und oder Schmerzensgeld verlangen. Darauf hat das Amtsgericht München im Fall eine jungen Frau hingewiesen (Az.: 132 C 17280/16).

Eine Liebesbezeugung für immer auf dem Unterarm

Die Betroffene hatte sich 2016 bei einer Tätowiererin in München-Schwabing auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren lassen: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours.“ Es folgten zwei - mit einem Herzen verbundene - Vornamen. Sie zahlte hierfür 80 Euro in bar. Etwa drei Wochen später erfolgte auf Wunsch der jungen Frau ein korrigierendes Nachstechen, wofür sie weitere 20 Euro bezahlte.

Junge Frau findet ihr Tattoo schief und nicht schön anzusehen

Die junge Frau ist mit ihrer Tätowierung nicht glücklich. Sie ist der Meinung, das Tattoo sei handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.

Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die enttäuschte Frau erhob Klage zum Amtsgericht München. Sie forderte Schmerzensgeld und wollte gerichtlich festgestellt bekommen, dass ihr die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung ersetzt werden müssen. Sie beabsichtige nämlich, die Tätowierung mittelfristig entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden. Der zuständige Richter gab ihr Recht. Er verurteilte die Tätowiererin auf Zahlung von 1000 Euro Schmerzensgeld und zur Rückzahlung der 100 Euro. Außerdem stellte er fest, dass sie sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen hat.

Gericht urteilt gegen Tattoo-Studio

Dazu heißt es in dem Urteil: Die Tätowiererin habe die junge Frau „in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat.“ Die entsprechenden Mängel habe ein Sachverständiger in einem Gutachten aufgelistet. Demnach seien handwerkliche und gestalterische Mängel unübersehbar. Es gebe unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde. Zudem seien die Namen völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen dürfte.

Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein professioneller Tätowierer - worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt - derartige Fehler nicht mache. Das Tattoo entspreche damit nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel seien allein durch die Beklagte zu vertreten. Sie müsse dafür gerade stehen.

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