Opfer-Rente nach einem „Deal“ im Strafprozess Wenn Gerichte die Opfer von sexueller Gewalt erneut leiden lassen

Stuttgart · Es passiert ständig: Eine Absprache im Strafprozess erspart den Opfern von Gewalt eine Aussage vor Gericht. Im Gegenzug bekommt der voll geständige Täter eine Strafmilderung. Oft sind solche „Deals“ sinnvoll. Aber manchmal werden sie zum erneuten Trauma für die Tatopfer. Dazu ein aktuelles Urteil.

 Ein Richter-Hammer auf dem Tisch eines Strafgerichts. Symbolfoto.

Ein Richter-Hammer auf dem Tisch eines Strafgerichts. Symbolfoto.

Foto: dpa/Uli Deck

Viele Strafprozesse wegen sexueller Gewalt enden gemäß einer Absprache zwischen den Beteiligten. Motto: Wenn der Angeklagte ein Geständnis ablegt, dann muss sein Opfer nicht vor Gericht aussagen und sein Martyrium erneut schildern. Das verhindert im Idealfall eine Re-Traumatiserung des Opfers.

Geständnis des Täters bringt Strafmilderung

Im Gegenzug gibt es wegen des Geständnisses und der damit gezeigten Unrechts-Einsicht für den Täter eine Strafmilderung um rund ein Drittel. Diese „Absprachen im Strafprozess“ schonen außerdem die Ressourcen der Justiz. Von manchen werden sie geringschätzig „Deal“ genannt. Und manchmal bewirkt so ein „Deal“ für das Opfer genau das Gegenteil von dem, wozu er eigentlich gut ist. Dann lässt die gemilderte Strafe das Opfer erneut leiden.

Sozialrichter urteilen über Folgen von Strafprozess

Um einen solchen Fall ging es vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Es hat klargestellt: Ein gesetzeskonformer „Deal“ im Strafverfahren zu Gunsten eines Straftäters kann für das Opfer einer Gewalttat als weiteres traumatisierendes Erlebnis eine Gesundheitsstörung auslösen. Diese sei als Folgeschaden der Tat anzuerkennen und im konkreten Fall die Basis für einen Anspruch auf Verletzten-Rente gemäß Opferentschädigungsgesetz (Az.: L 6 VG 6/17).

Sexueller Übergriff auf dem Heimweg

Damit zu den Einzelheiten des Falles: Die zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alte Betroffene litt bereits seit längerer Zeit an einer psychischen Erkrankung, als sie im Oktober 2010 in Ludwigsburg nachts auf dem Heimweg von einer Gaststätte vergewaltigt wurde. Der Täter nutzte dabei einen Asthma-Anfall der Frau aus, um ihren Widerstand zu brechen. Sie litt in der Folge unter Angstzuständen und Panikattacken. Medizinische Sachverständige diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Grad der Schädigung (GdS) von 20, was beides vom Landesversorgungsamt auch anerkannt wurde.

Zwei Jahre Haft auf Bewährung für den Täter

Der Täter legte ein Geständnis ab. Er wurde im April 2011 in seinem Strafverfahren auf der Basis eines rechtlich zulässigen „Deals“ wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Im Zuge und auf Grund der Erfahrungen im Strafprozess verschlechterte sich der Gesundheitszustand der betroffenen Frau. Mittlerweile ist sie erwerbsgemindert und lebt in einer betreuten Wohngruppe.

Opfer macht Justiz für erneutes Trauma verantwortlich

Die Frau beantragte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz für die Opfer von Straftaten. Diese Rente wurde vom Landesversorgungsamt abgelehnt, weil die durch die Gewalttat verursachten Schädigungen nicht das dafür erforderliche Maß (GdS von 30) erreichten. Widerspruch und Klage der Frau gegen diesen ablehnenden Bescheid blieben ohne Erfolg. Die Betroffene hatte geltend gemacht, durch die Strafverhandlung erneut traumatisiert worden zu sein. Dass sie im Strafprozess nicht angehört worden sei und dass der Täter nach dem Deal das Gericht quasi als „freier Mann“ habe verlassen können, habe einen Folgeschaden verursacht.

Landessozialgericht spricht ihr Opferrente zu

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Sie verurteilten das Landesversorgungsamt zur Zahlung einer Opfer-Rente nach einem GdS von 30 in Höhe von 141 Euro. Nach Feststellung des Gerichts ist es durch die für das Opfer demütigenden Erlebnisse im Strafverfahren zu einer Verstärkung der posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Dies hätten medizinische Sachverständige bestätigt.

Strafprozess als Belastung für Tatopfer gewertet

Verantwortlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Frau seien der „Deal“ zu Gunsten des Täters, der das Gericht als freier Mann verlassen konnte sowie die fehlende Aufarbeitung und Genugtuung für das Opfer. Die Betroffene sei im Strafverfahren nicht einmal angehört worden, obwohl dortige Gutachter ihr Aussagefähigkeit bescheinigt hatten. Diese Gesundheitsfolgen stünden in Zusammenhang mit dem Sexualdelikt. Ohne den sexuellen Übergriff wäre es nicht zu den sich anschließenden weiteren traumatisierenden Erlebnissen im Strafprozess gekommen. Deshalb sei eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zu zahlen, so das Fazit der Richter. Sie betonen hierbei ausdrücklich: Diese Bewertung erfolge nach sozialrechtlichen Maßstäben, losgelöst vom Strafverfahren.

Warum „Deals“ manchmal zum Bumerang werden

Nach den Maßstäben des Sozialrechts ist diese Entscheidung richtig und zu begrüßen. Aber welche Lehren für das Strafrecht lassen sich daraus ziehen? Eine Antwort darauf fällt schwer. Und sie ist nicht einfach, wenn sie der Sache irgendwie gerecht werden will. Jedes Opfer und jeder Strafprozess ist anders als andere. Manche Opfer wollen über ihre schlimmen Erlebnisse auf keinen Fall vor Gericht aussagen. Manche Opfer wollen genau das tun. Und wieder andere Opfer wollen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils etwas anderes. Das macht es auch so schwierig und lässt manchen „Deal“ zum Gegenteil dessen werden, was beabsichtigt war. Dann wird ein Geständnis, welches das Opfer vor einer erneuten Vernehmung und Re-Traumatisierung schützen soll, wegen der damit verbundenen Strafmilderung zum Bumerang.

Wie lässt sich das Leiden der Opfer vermeiden

Aber wie lässt sich so etwas verhindern? Die Praxis in den Strafgerichten liefert eine mögliche Antwort. Sie hat das zwischenzeitlich auch gesetzlich geregelte Instrument der „Absprache im Strafprozess“ ursprünglich erfunden und entwickelt es ständig weiter. Dabei gehen viele Gerichte zwischenzeitlich verstärkt auf die Wünsche der Opfer ein. Das gilt speziell dann, wenn die Betroffenen professionell von Opferhilfevereinen wie dem „Weißen Ring“, der Opferhilfe der Justiz oder von Opfer-AnwältInnen betreut werden.

Solche Betreuer können als Mittler zwischen Gericht und Opfer dienen. Mit ihnen kann im Rahmen der „Absprache im Strafprozess“ vor Ende des Prozesses im Detail geklärt werden, ob ein Opfer auch bei einem Geständnis des Täters noch aussagen will oder nicht. Und falls dies bejaht wird, dann werden die Betroffenen vor Gericht zwar nicht mehr unbedingt zu der Tat aber regelmäßig zu deren Folgen für ihr Leben befragt. Der Angeklagte muss ihnen dabei zuhören. Und er ist in solchen Fällen gut beraten, sich anschließend für seine Tat zu entschuldigen. Dieses Zuhören-Müssen nebst Entschuldigung wird von vielen Frauen im Nachhinein sogar als wichtiger erachtet als die am Ende verhängte Strafe für den Täter. Aber auch dieses Modell funktioniert nicht immer. Es kommt eben auf den einzelnen Fall an.

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