Rufbereitschaft rund um die Uhr Wie viel Arbeitszeit steckt im 24-Stunden-Dienst bei der Feuerwehr

Neustadt an der Weinstraße · Feuerwehrleute müssen Tag für Tag rund um die Uhr einsatzbereit sein. Sie müssen Feuer Löschen, Menschen in Notlagen bergen und Leben retten. Und manchmal gibt es Streit über die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit, Rufbereitschaft und Freizeit.

 Feuerwehr im Einsatz. Symbolfoto. Bild: dpa

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Wie ist ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst bei der Berufsfeuerwehr arbeitsrechtlich einzustufen? Das Verwaltungsgericht in Neustadt hat dazu entschieden, dass die Zeit der Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.

Bereitschaft rund um die Uhr

Der Betroffene hat im Wechsel mit anderen Beamten einer städtischen Berufsfeuerwehr so genannten Führungsdienst. Dieser Dienst wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt. Zudem hat der Diensthabende außerhalb der Wache Alarmierungsbereitschaft zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen. In dieser Zeit kann sich der Beamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings per Diensthandy und Dienstwagen seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten. Im Fall eines Einsatzes muss er binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort sein.

Einsatz zählt komplett als Arbeitszeit

Kommt es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen, so wird diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die einsatzfreie Führungsdienstzeit zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus.

Der Betroffene hält dies für ungerecht und will mit seiner Klage die vollständige Anerkennung des Führungsdienstes auch außerhalb der tatsächlichen Einsätze als Arbeitszeit. Dies hätte zur Folge, dass der 24-Stunden-Dienst in voller Höhe in Freizeit oder in Geld auszugleichen wäre. Zur Begründung beruft sich der Feuerwehrmann auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013. In diesem Urteil sei anerkannt worden, dass die Zeit eines vergleichbaren Bereitschaftsdienstes in der Feuerwehr wegen der erheblichen tatsächlichen Einschränkungen und Sachzwänge, denen der Beamte aufgrund des ständigen Bereithaltens für einen Einsatz unterliege, in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten sei.

Einsatzfreie Zeit zu einem Viertel anerkannt

Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Begründung: Nach der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts erfolge die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit danach, ob der Betreffende sich während einer Bereitschaft in der Dienststelle oder an einem anderen, vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten müsse, oder ob er sich innerhalb der Privatsphäre bewegen könne. Im letzteren Fall liege lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt werde.

An dieser Abgrenzung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt festzuhalten. Wegen der Sachzwänge der Alarmierungsbereitschaft könne der Kläger zwar seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen, weshalb bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien. Diese nicht unerheblichen Belastungen und Beschränkungen könnten letztlich aber nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleich gesetzt und damit nicht als volle Arbeitszeit anerkannt werden, so die Richter. Insoweit sei es deshalb im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die einsatzfreie Zeit der Rufbereitschaft nicht vollständig sondern insgesamt zu einem Viertel mit Freizeit und Geld ausgeglichen werde.

Gericht sieht Raum für Freizeitaktivitäten

An diesem Punkt sei außerdem zu beachten, dass es in den letzten Jahren zwar tatsächliche Einsätze in mehr als der Hälfte der Führungsdienste gegeben habe. Diese seien in voller Höhe als Arbeitszeit anerkannt worden und hätten die Ruhezeit des Klägers jeweils nur kurz unterbrochen. Insoweit blieben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts noch immer genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während des Führungsdienstes zu nutzen. So könne er zum Beispiel Besuch zu Hause empfangen, alle häuslichen Arbeiten erledigen, typische Freizeitaktivitäten ausüben wie Lesen oder Fernsehen. Alle diese Beschäftigungen würden als Dienst anerkannt, wenn der Führungsdienst insgesamt als Arbeitszeit bewertet werde. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 1 K 1117/16.NW).

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