Arbeitszimmer zu Hause wird für Paare steuerlich günstiger

München · Gute Nachricht für Familien mit Arbeitszimmer. Bisher gab es pro Raum eine Höchstgrenze bei der Steuerersparnis. Jetzt gilt die Grenze pro Nutzer.


Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Gunsten von Familien oder Paaren geändert, die gemeinsam ein Arbeitszimmer zu Hause nutzen. Bislang konnten bei dieser Sachlage von den entsprechenden Kosten bis zu 1250 Euro pro Raum steuerlich geltend gemacht werden. Nun stellten die Richter in zwei Urteilen grundsätzlich fest: Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, so ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, so dass jeder der Nutzer seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann (Az.: VI R 53/12 und VI R 86/13).
Der Bundesfinanzhof ist damit von der bisherigen Auslegung der entsprechenden Vorschrift im Einkommenssteuergesetz (EStG) abgerückt. Dort ist lediglich die Rede von einem entsprechenden Höchstbetrag ohne dass geregelt ist, ob dieser pro Raum oder pro Nutzer gilt. Bislang sind die Richter von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren danach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nun ist das anders und es gilt eine personenbezogene Auslegung. Danach kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern er die Voraussetzungen des Paragrafen 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt.

Welche Auswirkungen diese neue Linie haben wird, das zeigt sich insbesondere an einem der beiden abgeurteilten Fälle (Az.: VI R 53/12). Dort nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich etwa 2.800 Euro aber nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern jeweils zur Hälfte zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt: Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der Bundesfinanzhof hat die Sache deshalb zur weiteren Klärung des Sachverhaltes an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige dafür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt, was nun nachzuholen ist.

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