Sparbuch der Kinder ist tabu Urteil: Vater durfte kein Geld vom Sparbuch seiner Tochter abheben

Coburg · Sehr viele Eltern haben eine Vollmacht über das Sparbuch oder Sparkonto ihrer minderjährigen Kinder. Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern mit dem Geld der Kleinen machen können, was sie wollen. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Sparschwein auf einem Sparbuch der Berliner Sparkasse. Symbolbild.

Ein Sparschwein auf einem Sparbuch der Berliner Sparkasse. Symbolbild.

Foto: dpa/Jens Kalaene

Coburg. Finger weg vom Geld der minderjährigen Kinder auf deren Sparbüchern oder Sparkonten. Dieses Geld gehört in der Regel den Kindern und nicht den Erwachsenen. Das gilt auch dann, wenn jemand eine Vollmacht über das Sparkonto haben sollte. Das macht ihn lediglich zu dessen Verwalter im Interesse des Kindes - und nicht zum Eigentümer des Geldes. Wir schwer die Abgrenzung im Einzelfall sein kann, zeigte ein Urteil des Landgerichts Coburg aus dem Jahr 2010. Es hat damals einen Vater zur Rückzahlung von 1600 Euro an seine Tochter verurteilt. Der Mann hatte dieses Geld zuvor vom Sparbuch der minderjährigen Tochter ohne deren Einverständnis abgehoben.

Tochter wird volljährig und klagt gegen den Vater


Das wollte das Mädchen nicht auf sich sitzen lassen. Als sie volljährig wurde, klagte sie gegen ihren Vater auf Rückzahlung der 1.600 Euro. Die Richter stellten daraufhin laut Rechtsportal Juris fest: Das Geld hatte sich ursprünglich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter befunden. Sie wusste von diesem Sparbuch. Beim dort eingezahlten Geld handelte es sich beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Der Vater hatte das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz. Und er hob von diesem Sparbuch 1.600 Euro ab. Im Prozess behauptete der Mann, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter des Mädchens ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Das konnte er aber nicht beweisen. Darüber hinaus meinte der Vater, dass er als Erziehungsberechtigter über das Geld verfügen dürfe.

Geld auf dem Sparbuch der Kinder gehört den Kindern


Das Amtsgericht in Kronach sah dies anders und gab der Klage der Tochter statt. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte nutzen den Fall zu grundsätzlichen Ausführungen zum Thema Sparbuch. Demnach gehört das Geld auf einem Sparbuch eines Kindes grundsätzlich dem Kind - nicht einem eventuell verfügungsberechtigten Elternteil oder Erwachsenen. Diese seien in der Regel lediglich Verwalter des Geldes im Interesse des Kindes. Und nicht Eigentümer des Geldes.

Gleichzeitig wiesen die Richter des Landgerichts darauf hin, dass es bei der rechtlichen Bewertung jeweils auf die konkreten Umstände ankomme. So gebe es auch Ausnahme-Fälle, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat, ohne das der Nachwuchs etwas davon weiß. Quasi eine Art zukünftiges Geschenk für spätere Ereignisse wie Schulabschluss, Führerschein oder erstes Auto. In solchen Fällen könne es sein, dass der Erwachsene weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann, weil das Sparbuch rechtlich noch als sein Sparbuch und nicht als das Sparbuch des Nachwuchses einzustufen ist.

Das sei im konkreten Fall aber anders gewesen, so das Fazit der Richter. Hier sei es eindeutig um das Sparbuch der Tochter und um deren Geld gegangen. Darüber hinaus habe es sich bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind gehandelt. Deshalb habe der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld gehabt. Er müsse es an seine Tochter zurückzahlen. Die Entscheidung des Landgerichts Coburg ist rechtskräftig (Az.: 33 S 9/10).

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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