Prozess wegen Verletzung der Arbeitspflicht Ein spontaner Urlaub auf Mallorca: Angestellte verliert damit ihren Job

Düsseldorf · Von dieser E-Mail träumen viele Arbeitnehmer: Hallo Chef. Ich bin spontan in Urlaub und komme erst nächste Woche wieder! Eine junge Frau hat davon nicht nur geträumt. Sie hat es gemacht. Und jetzt ist sie ihre Arbeitsstelle los.

 Urlauber am Strand im Norden von Mallorca. Symbolfoto.

Urlauber am Strand im Norden von Mallorca. Symbolfoto.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Ein „Spontan-Urlaub“ nach bestandener Abschlussprüfung hat eine junge Frau ihren Job gekostet. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einigten sich die Junior-Managerin und ihr Arbeitgeber auf die Auflösung des Arbeitsvertrages und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4000 Euro.

Master-Studium in „BWL-Management“ absolviert

Die junge Frau war seit August 2014 als „Junior Business Excellence Manager“ mit Controlling-Tätigkeiten beschäftigt. Sie arbeitet in der Abteilung „Online Performance Management“. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“. Dieses Studium schloss sie am 21. Juni 2017 erfolgreich ab. Das war ein Mittwoch. An den beiden Folgetagen (Donnerstag und Freitag) hatte die junge Frau genehmigten Urlaub.

Urlaubs-Planung läuft elektronisch über Outlook

Die Genehmigung eines solchen Urlaubs läuft in dem betroffenen Unternehmen weitgehend automatisiert. Zur Beantragung von Urlaub trugen die Mitarbeiter ihrem Vorgesetzten einen Termin mit dem Urlaubswunsch im Outlook-Kalender ein. Daneben mussten sie über das „Employee Self Service“-System (EES) Urlaub beantragen. Reagierte der Vorgesetzte nicht innerhalb einer Woche, wurde der Urlaub durch das System als genehmigt vermerkt und der Mitarbeiter erhielt automatisch eine Mitteilung per E-Mail. Dieses Verfahren hatte die junge Frau in der Vergangenheit stets eingehalten. Aber dieses Mal war es anders.

Am Montag nicht zur Arbeit gekommen

Am Montag nach der Prüfung, dem 26. Juni 2017 erschien die Frau nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit wäre um 10.00 Uhr gewesen. Rund zwei Stunden später, um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit von Montag bis Freitag abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“.

Vorgesetzter genehmigt Spontan-Urlaub nicht

Der Vorgesetzte genehmigte den Spontan-Urlaub nicht. Um 17:02 Uhr am Montag antwortete er per E-Mail, dass die Anwesenheit der Angestellten aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Am Morgen danach, Dienstag um 09:26 Uhr, antwortete die junge Frau per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen. Das tat sie auch nicht. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31. August 2017.

Richter sehen Verletzung der Arbeitspflicht

Die Frau klagte gegen die Kündigung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage in erster Instanz ab. Begründung: Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, weil die Klägerin eigenmächtig nicht genehmigten Urlaub angetreten und so bewusst ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe.

Dies sah das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz ebenso. In der mündlichen Verhandlung wiesen die Richter darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Im konkreten Fall habe die junge Frau spätestens ab dem Dienstag gegenüber ihrem Vorgesetzten zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

Nach diesem rechtlichen Hinweis war klar, wohin die Reise juristisch gehen wird. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Sie verständigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, dem 31. August 2017. Die Arbeitgeberin erteilt der jungen Frau im Gegenzug ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 Euro (LAG Düsseldorf, 8 Sa 87/18).

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