Urteil zu den Grenzen der Sozialhilfe Empfänger von Hartz IV verprasste 200.000 Euro aus einer Erbschaft

Celle · Wer Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt, der hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Aber es gibt Grenzen. So wie im Fall eines Empfängers von Hartz IV, der in zwei Jahren eine Erbschaft von 200 000 Euro verprasste und dann wieder zum Amt ging.

 Ein Stempel mit der Aufschrift Hartz IV.

Ein Stempel mit der Aufschrift Hartz IV.

Foto: dpa/Ralf Hirschberger

Zu einem menschenwürdigen Leben gehört eine Absicherung der Grundbedürfnisse. Wer dies nicht alleine schaffen kann, der hat Anspruch auf Hilfe vom Staat. Aber das Ganze ist keine Einbahnstraße. Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zu Lasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Das hat das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle klargestellt.

Im konkreten Fall hatte ein 51 Jahre alter Hartz-IV-Empfänger aus Emden gegen einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters geklagt. Der Mann hatte nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als er ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, rechnete das Jobcenter nach und forderte Leistungen zurück. Begründung: Der Betroffene habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung: Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Das Landessozialgericht akzeptierte diese Entschuldigung nicht und bestätigte die Linie des Jobcenters. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt. Der Betroffene habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe der Mann eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken" zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um zu gefallen.

Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nicht erwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können (Az.: L 13 AS 111/17).

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