Ergänzende Hilfe für jungen Mann Jobcenter will 50 Euro Taschengeld von Oma bei Hartz IV anrechnen

Düsseldorf · Wer nicht genug zum Leben hat, der bekommt in Deutschland Hartz IV. Auf diese Leistungen sind andere Einnahmen anzurechnen. Aber gilt das auch fürs Taschengeld von der Oma?

 Ein Stempel mit der Aufschrift Hartz IV.

Ein Stempel mit der Aufschrift Hartz IV.

Foto: picture alliance / dpa/Ralf Hirschberger

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass 50 Euro Taschengeld von der Oma bei einem jungen Mann nicht zu dessen Lasten bei der Berechnung von Hartz IV gewertet werden dürfen. Damit war die Klage des 24-Jährigen aus Krefeld gegen das zuständige Jobcenter wegen der Berücksichtigung des Taschengeldes erfolgreich.

Jobcenter will Taschengeld von Oma anrechnen

Der junge Mann erzielte im fraglichen Zeitraum Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus erhielt er 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Aber das Geld reichte nicht zum Leben. Der junge Mann beantragte ergänzende Hilfe. Das Jobcenter bewilligte ihm aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen des Antragstellers. Dagegen wehrte sich der 24-Jährige. Er forderte, dass die 50 Euro Taschengeld von seiner Großmutter nicht angerechnet werden dürfen, da dies grob unbillig sei.

Sozialrichter lehnen entsprechende Kürzung ab

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des jungen Mannes. Dazu die Richter: Grundsätzlich seien zwar alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte aber, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre.

Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro im Monat so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. Die 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs gemäß Hartz IV. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: S 12 AS 3570/15).

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