Landesozialgericht verurteilt Krankenkasse Kasse wollte Anlegen eines Stützkorsetts bei Rentnerin nicht zahlen

Celle · Die Frau ist 87 Jahre alt und braucht im Alltag ein Stützkorsett. Für das Anlegen berechnet ihr der Pflegedienst 5,38 Euro. Die Krankenkasse will diese Kosten nicht übernehmen. Nun urteilte die Justiz.

 Alte Menschen haben ein Recht auf Fürsorge. Symbolbild.

Alte Menschen haben ein Recht auf Fürsorge. Symbolbild.

Foto: picture alliance / dpa/Daniel Reinhardt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass die Krankenkasse das Anlegen eines Stützkorsetts als Leistung der häuslichen Krankenpflege gesondert vergüten muss. Es handele sich dabei nicht um eine Leistung der Grundpflege, die bereits mit entsprechenden Zahlungen der Pflegekasse abgegolten sei.

Rentnerin leidet an schwerer Osteoporose

Im konkreten Fall geht es um eine 87-jährige Frau aus Holzminden. Sie lebt allein in einer Wohnung und leidet unter anderem an einer Verformung der Wirbelsäule sowie an fortschreitender Osteoporose. Dafür hat ihr der behandelnde Arzt ein Stützkorsett verordnet. Da die Rentnerin dieses Korsett wegen Schwindel und Motorikschwäche nicht eigenständig an- und auszuziehen konnte, verordnete der Arzt entsprechende häusliche Krankenpflege.

Krankenkasse lehnt Übernahme der Kosten ab

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für diese Maßnahme jedoch ab. ab. Nach ihrer Ansicht handele es sich dabei um Grundpflege, die bereits mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten sei. Es gehe nicht um eine Sonderleistung mit weiterer Vergütung. Denn das Anlegen des Stützkorsetts sei wie das übliche An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege zu behandeln.

Richter geben der 87 Jahre alten Frau Recht

Dieser Sichtweise konnten sich die Richter des Sozialgerichts Hildesheim und nun auch des Landessozialgerichts Celle nicht anschließen.Sie verurteilten die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für das An- und Ablegen des Stützkorsetts. Dies sei nämlich eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“, die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu bezahlen sei. Behandlungsansatz sei die Stabilisierung der frakturgefährdeten Wirbelsäule, weshalb die Krankenkasse bereits die Anschaffungskosten für das Stützkorsett übernommen habe.

Stützkorsett ist nicht mit Alltagskleidung vergleichbar

Trotz möglicher Überschneidungen mit der Grundpflege sei auch das An- und Ausziehen des Korsetts wegen der stützenden und stabilisierenden Funktion krankheitsspezifisch, so das Landessozialgericht. Mit normaler Alltagskleidung sei ein solcher Korsett nicht zu vergleichen. Es müsse eng anliegen und beim An und Ausziehen müssten mehrere Häkchen und ein Reißverschluss geschlossen werden. Dafür sei deutlich mehr Kraft erforderlich als bei normaler Kleidung. Die 87-jährige Frau könne das nicht mehr, weil die Feinmotorik in den Händen eingeschränkt sei und sie auch nicht mehr die ausreichende Kraft dafür habe. Sie habe auch keine Hilfe durch Familienangehörige. (Az.: L 16 KR 62/17)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort