Urteil des Amtsgerichts Junge (4) stürzt in Schwimmbad von Sitzbank - Mutter will 1500 Euro Schmerzensgeld

München · Das hat weh getan. Eine Mutter ist mit ihrem Kind im Schwimmbad. Sie stellt den Jungen auf eine Bank. Der Junge fällt, die Sitzbank kippt und die Frau wird verletzt. Sie fordert Schadensersatz vom Bad-Betreiber. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Mädchen und ein Junge im Schwimmbad. Symbolfoto.

Ein Mädchen und ein Junge im Schwimmbad. Symbolfoto.

Foto: dpa/Frank May

Wer ist eigentlich schuld, wenn sich im Schwimmbad jemand verletzt? Antwort der Juristen: Es kommt darauf an, wer etwas falsch gemacht hat. Nach dem Sturz eines Kindes von einer umkippenden Bank in einem Schwimmbad hat das Amtsgericht München beispielsweise die Klage der Mutter gegen die Betreiberin des Bades abgewiesen. Die Betreiberin habe ihre Pflichten gegenüber den Badbesuchern nicht verletzt, hieß es zur Begründung. Insbesondere sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die umkippende Bank in der Umkleidekabine nicht fest mit Wand oder Boden verschraubt gewesen sei (191 C 21259/13).

Der Unfall, um den es geht, liegt bereits einige Jahre zurück. Im Sommer 2009 war die damals 33 Jahre alte Mutter mit ihrem vier Jahre alten Sohn in einem großen, oft besuchten Schwimmbad in München. In der Umkleidekabine stand eine kleine Holzbank, die auf vier Metallfüßen stand und nicht am Boden oder der Wand befestigt war. Als die Mutter den Sohn zum Anziehen auf die Bank stellte, kippte die Bank um und fiel auf ihren linken Vorderfuß. Die Frau erlitt eine schmerzhafte Kontusion (Prellung), erhielt einen Salbenkompressionsverband und musste mehrere Wochen Schmerzmittel einnehmen. Der vierjährige Junge fiel zwar zu Boden, wurde aber zum Glück nicht verletzt.

Die verletzte Frau ist der Ansicht, dass die Betreiberin des Schwimmbades ein Umfallen der Bank hätte verhindern müssen. Die Betreiberin habe eine Pflichtverletzung begangen, da die Bank nicht befestigt war. Die Frau forderte deshalb von der Betreiberin des Schwimmbades Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Badbetreiberin vertrat die Meinung, die Mutter habe die Bank unsachgemäß benutzt und zahlte nicht. Die Verletzte reichte daraufhin Jahre später, am 31. Dezember 2012, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht ein. Darin forderte sie vor Ablauf der Verjährungsfrist 1500 Euro Schmerzensgeld, 55 Euro Schadensersatz für Verdienstausfall und 35 Euro Kosten für die Heilbehandlung von der Beklagten.

Der zuständige Richter gab jedoch der Schwimmbadbetreiberin Recht und wies die Klage ab. Begründung: Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen. Die Bank stelle eine kleine Sitzgelegenheit dar. Es sei erkennbar gewesen, dass sie weder an der Wand noch am Boden fest verschraubt und damit beweglich war. Für einen Benutzer der Kabine sei erkennbar gewesen, dass die Bank umfallen kann. Das bloße Aufstellen einer kleinen Sitzbank in den Umkleidekabinen stelle keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da die Bank bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenquelle ist. Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung der Bank bestehe für die Schwimmbadbetreiberin nicht, so das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts.

Es sorgte bei der ersten Veröffentlichung für lebhafte Diskussionen unter unsere Leserinnen und Lesern. Hier geht es zu der damaligen Diskussion zum Original-Artikel von 2015:
http://www.facebook.com/saarbrueckerzeitung/posts/942932829080174

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