Prozess: Was ein Elternsprecher sagen darf Kritik am Unterricht: Musik-Lehrerin fordert hohes Schmerzensgeld

Köln · Wie viel Kritik ist in einer Schule erlaubt? Was darf ein Elternsprecher sagen? Diese Fragen stellten sich an einer Gesamtschule. Dort forderte eine Lehrerin vom Elternsprecher 30.000 Euro Schmerzensgeld. Ohne Erfolg.

 Eine Lehrerin beim Mathematikunterricht. Symbolfoto.

Eine Lehrerin beim Mathematikunterricht. Symbolfoto.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Lehrerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen einen Elternsprecher hat, weil der ihre Unterrichtsmethoden kritisiert hat.

Lehrerin für Englisch und Musik

Die Klage der Frau wurde laut Rechtsportal Juris abgewiesen. Sie unterrichtete an einer Gesamtschule die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. Einer ihrer Schüler war der Sohn des Jahrgangselternsprechers der Klassen 5 und 6. Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Lehrerin an ihn herangetragen hatten, versuchte der Elternsprecher zunächst Gespräche zu vermitteln. Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern außerdem in einem Schreiben zusammen.

Vorwürfe der Eltern schriftlich dokumentiert

In dem Schreiben waren unter anderem die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse sowie die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Klägerin bis hin zu Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings als wesentliche Themen aufgelistet. Dies ging der Lehrerin zu weit. Sie forderte durch ein anwaltliches Schreiben den Elternsprecher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf. Der Betroffene wies jegliche Ansprüche zurück, da die angesprochenen Themen zutreffend seien.

Pädagogin klagt wegen „Schikane“ vor dem Landgericht

Daraufhin reichte die Lehrerin Klage beim Landgericht Köln ein. Begründung: Sie sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte solle es deshalb unterlassen, zu behaupten, dass sie rassistische Bemerkungen von sich gebe, sich nicht angemessen um die Kinder kümmere, ihre Aufsichtspflicht verletze oder die Kinder beleidige und bloßstelle. Diese schikanösen Äußerungen an ihrem Arbeitsplatz seien außerdem eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung, weshalb ihr ebenfalls ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zustehe.

Richter sehen keine Rechtsverletzung durch den Elternsprecher

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegt keine Rechtsverletzung vor. Der Elternsprecher habe die von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe lediglich zusammengefasst und weitergegeben. Dabei handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Lehrerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Ein solcher Anspruch sei auch nicht auf Grundlage des AGG gegeben. Dieses Gesetz regele die Folgen von Ungleichbehandlungen wegen Rasse, Geschlecht, Religion und mehr. Es sei weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch sei erkennbar, worin im konkreten Fall eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegen sollte (Az.: 12 O 135/17).

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