Dosen-Suppe nach dem Öffnen bald verbrauchen Kult-Tomatensuppe aus den USA bekommt einen Hinweis auf die Dose

Mannheim · Auch importierte Lebensmittel in Dosen müssen schriftliche Hinweise zur Aufbewahrung und zum Zeitraum der Haltbarkeit nach dem Öffnen der Dose tragen. Darauf hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen hingewiesen.

 Frische Tomaten kurz nach der Ernte auf einem Gemüsehof. Symbolfoto.

Frische Tomaten kurz nach der Ernte auf einem Gemüsehof. Symbolfoto.

Foto: dpa/Daniel Karmann

Für Lebensmittel in Dosen aus dem Internet gelten die gleichen Kennzeichnungs-Regeln wie für Nahrungsmittel aus dem Supermarktregal. Darauf hat der „Verbraucherzentrale Bundesverbandes“ (vzbv) hingewiesen. Auf größere Dosensuppen gehört demnach regelmäßig der Hinweis, wie und wie lange der Rest der Suppe aufbewahrt werden darf.

Kult-Tomatensuppe aus den Vereinigten Staaten von Amerika

Im konkreten Fall ging es vor dem Landgericht Mannheim laut Verband um einen Onlineshop für amerikanische Lebensmittel. Dort wurde auch die bereits von Andy Warhol künstlerisch verewigte Kult-Tomaten­suppe „Campbell´s“ angeboten. Die jeweilige Dose hatte knapp 300 Milliliter Inhalt, die enthaltene Tomatensuppengrundmasse musste vor dem Verzehr mit Wasser oder Milch auf 600 Milliliter ergänzt werden. Der Hinweis, wie mit dem nicht verzehrten Rest der Suppe umzugehen sei, fehlte auf der Dose. Der Anbieter der Suppe hielt einen solchen Hinweis für entbehrlich, weil die Tomatensuppe nach der Zubereitung erfahrungsgemäß komplett gegessen werde.

Verbraucher-Verband klagte gegen Suppen-Importeur

Das Landgericht sah dies laut vzbv anders: „Gerade in Singlehaushalten“, so das Gericht, „insbesondere auch bei älteren Menschen, erscheint es alles andere als abwegig, dass der Inhalt der Suppe nicht auf einmal verzehrt wird, sondern Reste zum späteren Verzehr aufgehoben werden. Es mag zwar jedem einleuchten, dass diese Reste nicht so lange haltbar sind, wie die ungeöffnete Suppendose. Ob sie in den Kühlschrank müssen und wie lange der mögliche Verbrauchszeitraum ist, erschließt sich dem Verbraucher aber nicht ohne Weiteres.“ Somit liege im konkreten Fall ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 g der Lebens­mittel­informationsverordnung (LMIV) vor.

Damit wider­sprach das Gericht der Auffassung des Online-Händlers, die Suppe werde erfahrungsgemäß mit einem Mal verzehrt und gab dem klagenden Verbraucher-Verband Recht. In Zukunft muss also ein entsprechender Hinweis auf die Kult-Suppendose (Az.: 23 O 72/16).

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