Wann müssen Ärzte Schmerzesgeld bezahlen Nach Operation: Frau will 20 000 Euro wegen Impotenz des Partners

Hamm · Welche Ansprüche hat eine Ehefrau, deren Partner durch eine Operation impotent geworden ist. Kann sie die Klinik mit Erfolg wegen „Verlust ihrer Sexualität“ auf Schmerzensgeld verklagen? Das kann sie nicht, sagt die Justiz.

 Liebe und Sexualität sind in einer Partnerschaft wichtig. Symbolfoto.

Liebe und Sexualität sind in einer Partnerschaft wichtig. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Frank May

Einer Ehefrau steht auf Grund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, grundsätzlich kein Schmerzensgeld zu. Diesen Hinweis auf die Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in zweiter Instanz einer Frau aus dem Ruhrgebiet erteilt. Die Betroffene hatte bereits in erster Instanz ihren Zivilprozess am Landgericht Hagen verloren und Berufung zum OLG eingelegt. Nach dem Hinweisbeschluss der dortigen Richter nahm sie die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück.Damit ist der Rechtstreit beendet (Az. 3 U 42/17).

Mann mehrfach an der Wirbelsäule operiert

Der Ehemann der Klägerin war in den Jahren 2010 und 2011 in einer Klinik mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden. Die Frau hat nun behauptet, ihr Ehemann habe auf Grund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle.

Führt Impotenz zum Verlust der Sexualität?

Nach Ansicht der Richter ergibt sich aus dem Vortrag der Frau kein Regressanspruch. Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Frau und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Die Klägerin trage auch nicht vor, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" geltend. Wobei aus Sicht der Richter anzumerken sei, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Ehepartner eines Geschädigten geht leer aus

Außderdem hat das Oberlandesgericht grundsätzliche Bedenken. Dies bestehen darin, dass im konkreten Fall nicht der mögliche Geschädigte sondern dessen Ehefrau Ansprüche geltend macht. Dazu die Richter: Folge man an diesem Punkt der Rechtsauffassung der Klägerin, dann könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Gericht aber nicht bekannt.

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