Formvorschriften für den „Letzten Willen“ Nachtrag zu Testament ist ohne eine richtige Unterschrift unwirksam

Celle · Zum Ende des Jahres kehren Ruhe und Besinnung in die Familien ein. Manche nutzen diese Zeit, um über Änderungen bei ihren „Letzten Willen“ nachzudenken. Damit dieser Wille auch gilt, müssen aber Formvorschriften beachtet werden. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Testament wird von Hand geschrieben. Symbolfoto.

Ein Testament wird von Hand geschrieben. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Büttner

Celle. Für das Abfassen eines Testamentes gibt es strenge Regeln. Wer die nicht einhält, riskiert, dass der Letzte Wille ungültig ist. Dies gilt beispielsweise bei der Nutzung unklarer Kürzel. Das Oberlandesgericht Celle hat dazu vor einiger Zeit entschieden, dass ein Nachtrag zu einem Testament, den jemand lediglich mit "D.O." unterzeichnet hat, unwirksam ist, wenn es sich bei "D.O." nicht um die Initialen des Erblassers handelt (Az.: 6 U 117/10).

Die Erblasserin im konkreten Fall hatte vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament verfasst und unterschrieben, in welchem sie laut Rechtsportal Juris den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."

Das Oberlandesgericht hält diese weitere Verfügung in dem Testament bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Begründung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht das Oberlandesgericht in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Dies gelte auch, wenn man darin eventuell eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Diese sei zu unkonkret und lasse für sich genommen keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Verfasser zu. Die Richter weiter: Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto"auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

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