Verfahren am Sozialgericht Paar mit Hartz IV bekommt keine Chance auf seine Traumhochzeit

Mainz · Ein junges Paar mit kleinen Kindern träumt von einer schönen Hochzeit. Aber es hat kein Geld. Und das Jobcenter lehnt einen Hochzeitszuschuss aus Mitteln von Hartz IV ab. Zu Recht?

 Kuss nach der Traumhochzeit: Prinz Harry und seine Frau Meghan. Symbolfoto.

Kuss nach der Traumhochzeit: Prinz Harry und seine Frau Meghan. Symbolfoto.

Foto: dpa/Danny Lawson

Ein weißes Kleid für die Braut, einen tollen Anzug für den Bräutigam, edle Trauringe und ein unvergessliches Fest mit Familie und Freunden. So sieht für viele Menschen eine Traumhochzeit aus. Aber nicht alle künftigen Ehepaare haben genug Geld dafür. Manche von ihnen haben fast nichts und leben von Sozialleistungen nach Hartz IV. Für sie bleibt der schöne Traum, der ihnen regelmäßig auch in den Medien von anderen vorgelebt wird, nur ein Traum. Das Jobcenter bezahlt nämlich keinen Hochzeitszuschuss. Das hat das Sozialgericht Mainz klargestellt (Az.: S 10 AS 777/17).

Junges Paar mit zwei kleinen Kindern

Im konkreten Fall ging es um ein junges Paar aus Mainz mit zwei kleinen Kindern. Die Frau und der Mann wollten heiraten und das auch in einem schönen Rahmen feiern. Aber sie bezogen Arbeitslosengeld/Hartz IV und hatten nicht genug Geld für die Traumhochzeit. Also wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten „Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da das Gesetz in einem solchen Fall keine Leistungen vorsehe.

Gericht zerschlägt Hoffnung auf Zuschuss vom Staat

Das Paar klagte gegen diesen Bescheid vor dem Sozialgericht Mainz und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diese Hilfe zur Finanzierung des Prozesses lehnte die 10. Kammer des Sozialgerichts ab, weil die Entscheidung des Jobcenters zutreffend sei. Das Sozialgesetzbuch biete nämlich keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von „Heiratsgeld"

Auch ein Darlehen zur Finanzierung der Hochzeit sei nicht möglich, so das Gericht weiter. Ein solches Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf. Die Eheschließung sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren.

Paar nimmt seine Klage vor Gericht zurück

So weit die Rechtslage in dem Fall, die vor Gericht ausführlich mit den jungen Leuten besprochen wurde. In der mündlichen Verhandlung erklärte das Paar dazu, von anderen gehört zu haben, dass es „Heiratsgeld" vom Jobcenter gebe. Deshalb hätten sie den Antrag gestellt und geklagt. Nachdem der Vorsitzende daraufhin nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die beiden ihre Klage zurück. Ob die junge Frau und der junge Mann zwischenzeitlich geheiratet haben, das ergibt sich aus der Mitteilung des Gerichts zu dem Prozess nicht.

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