Patientin (71) stürzt beim Gang zur Toilette - Krankenhaus haftet nicht

Hamm · Schlimme Sache: Eine Rentnerin liegt im Krankenhaus und muss zur Toilette. Sie will aber keine Hilfe in Anspruch nehmen – sei es aus Höflichkeit, Scham oder Selbstüberschätzung. Die Frau stürzt und wird verletzt. Und nun?

 Symbolfoto.Location:München

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Foto: Nicolas Armer (dpa)

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (Az.: 26 U 13/14).

Die betroffene Frau wurde 1940 geboren. Im Alter von 71 Jahren stürzte sie auf einer Treppe und brach sich den linken Oberarm. Die Fraktur wurde im nahe gelegenen Krankenhaus operativ versorgt. Während des Klinikaufenthaltes bekam die Rentnerin außerdem ein künstliches Hüftgelenk. Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die 71-Jährige, als sie ohne Hilfe des Pflegepersonals zur Toilette ging. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Frau versuchte sich abzustützen und verletzte sich erneut am linken Oberarm. Auch diese Verletzung wurde operiert.

Daraufhin verklagte die Rentnerin die Klinik. Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro. Sie ist der Ansicht, dass ihre Oberarmfrakturen fehlerhaft operiert worden seien. Sie habe nämlich weiterhin Schmerzen in der Schulter. Außerdem machte sie geltend, dass die Klinik für ihren Sturz auf der Toilette verantwortlich sei.

Die Klage der Rentnerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine fehlerhafte Versorgung der Oberarmfrakturen feststellen. Die bei den Operationen verwandten Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulterbereich verbliebene Schmerzen seien schicksalhaft und träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen auf.

Für den Sturz der Klägerin beim Toilettengang sei das Krankenhaus ebenfalls nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen sei. Die verwandte Toilettenerhöhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem Sich-Fallen-lassen des Benutzers ausgehebelt werden könne. Und weiter: Dass die Frau die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne der Klinik nicht vorgeworfen werden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den Operationen alleine aufsuchen dürfen - sofern sie sich dies selbst zugetraut habe. Die Rentnerin habe dazu selbst eingeräumt, dass sie am Unfalltag auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Frau die mögliche Hilfe nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zu Lasten des Krankenhauses aus.

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