Lehrer und Richter wollen Kinder schützen Schule gegen brutale Pornos und Gewaltvideos auf Handys von Kindern

Aachen · Sex und Gewalt. Das Internet ist voll davon und das Ganze landet regelmäßig auch auf den Handys von Kindern und Jugendlichen. Eine Schule will dies nicht hinnehmen und greift durch - mit einer Zwangspause vom Unterricht für einen Siebtklässler.

 Ein Jugendlicher betrachtet Inhalte einer Videoplattform auf seinem Smartphone. Gestellte Szene.

Ein Jugendlicher betrachtet Inhalte einer Videoplattform auf seinem Smartphone. Gestellte Szene.

Foto: dpa/Tobias Hase

Wenn ein Schüler in seinem schulischen Umfeld extrem gewaltverherrlichende und gewaltpornografische Videos verbreitet, dann ist ein zweiwöchiger Ausschluss vom Unterricht als Sanktion angemessen. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen per Beschluss in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 9 L 297/19).

Der Betroffene ist Schüler einer 7. Klasse einer Schule im Gerichtsbezirk. Ende Januar wurde der Schulleitung bekannt, dass Schüler der Jahrgangsstufe auf ihren Smartphones extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornographische Videos gespeichert und diese an andere Schüler weitergeleitet haben. Teilweise seien die Videos in den Klassenchat über WhatsApp gestellt und in den Pausen in Gruppen angeschaut worden. Nach weiteren Ermittlungen - unter anderem nach Gesprächen mit Schülern, die in Verdacht standen, in die Vorfälle verwickelt zu sein - verhängte die Schulleiterin Ende Februar 2019 gegen den betroffenen Siebtklässler einen Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 11. März bis einschließlich 22. März 2019.

Gegen dies Zwangsmaßnahme wehrte sich der Schüler per Eilantrag. Damit hatte er vor dem Verwaltungsgericht Aachen keinen Erfolg. Die Richter wiesen den Eilantrag zurück. Begründung: „Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.“ Sie könnten angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletze. Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung genannten Handlungen stellten für sich betrachtet eine solche Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos sei derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Siebtlässlers davor zu schützen seien. Die Verbreitung solcher Videos stünde auch der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegen.

Und weiter zum Sachverhalt im konkreten Fall: Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene derartige Videos im Klassenchat seiner Klasse verbreitet habe. Der Junge weise diesen Vorwurf im Eilverfahren zwar mit Unterstützung seiner Eltern zurück und betone, dass er lediglich andere, relativ harmlose Videos geteilt habe. In der Schule habe es dies aber anders dargestellt. In dem Protokoll über ein Gespräch zwischen drei Lehrkräften und dem Schüler sei festgehalten, dass er zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Klassenchat geteilt zu haben. In einem Nachtrag heiße es zudem, dass mehrere Schüler die Inhalte der entsprechenden Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der Siebtklässler die Videos in den Klassenchat gestellt habe.

Vor diesem Hintergrund sei der zweiwöchige Unterrichtsausschluss verhältnismäßig, so das Fazit der Richter. Die Maßnahme bewege sich zwar am oberen Rand des nach dem Schulgesetz Zulässigen. Allerdings handele es sich beim vorübergehenden Unterrichtsausschluss nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Zu berücksichtigen sei ferner die enorme Schwere der Pflichtverletzung sowie das Ausmaß, in dem der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Mitschüler beeinträchtigt worden seien.

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