Zwangs-Rente für den Chef im Alter von 60 Jahren Richter prüfen: Ist ein Geschäftsführer mit 60 zu alt für die Arbeit?

Hamm · Rente mit 60 mal anders. Eigentlich sind frühe Termine zum Renteneintritt eher etwas für Berufsgruppen, die hart und körperlich arbeiten. Aber auch ein Firmen-Chef soll vorzeitig gehen. Er sieht darin eine Diskriminierung wegen seines Alters und klagt vor Gericht.

 Ältere Arbeitnehmer finden nach einer Kündigung oft nur schwer eine neue Stelle. Symbolfoto.

Ältere Arbeitnehmer finden nach einer Kündigung oft nur schwer eine neue Stelle. Symbolfoto.

Foto: BECKER&BREDEL/bub

Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer einer GmbH als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hagen aus erster Instanz bestätigt (Az. 8 U 18/17 OLG Hamm).

Kläger als Vorsitzender der Geschäftsführung tätig

Der im März 1955 geborene Kläger war seit 2005 Vorsitzender der Geschäftsführung eines Werkstoffhersteller mit Sitz im Märkischen Kreis. Sein Dienstvertrag war bis zum 31. August 2018 befristet. Der Vertrag sieht außerdem vor, dass beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten.

Im Jahr 2015 rief die Gesellschafterversammlung der Firma den Kläger als Geschäftsführer ab. Im Juni 2016 sprach sie die Kündigung des Dienstvertrages zum 31.Dezember 2016 aus. Diese Kündigung hält der Kläger für unberechtigt. Er begründet dies unter anderem damit, dass ihn die Regelung des Dienstvertrages aus Altersgründen diskriminiere und deswegen mit dem Gleichbehandlungsgesetz nicht vereinbar sei.

Besondere Anforderungen an Leiter von Unternehmen

Mit dieser Argumentation hatte der Betroffene vor Gericht keinen Erfolg. Aus Sicht der Richter verstößt die Kündigungsklausel nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Zwar benachteilige die Regelung den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht an sein Alter knüpfe. Eine solche Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer sei aber jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe.

Die Richter weiter: Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei regelmäßig besonders hoch. Deswegen könne sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liege. Ein Unternehmen könne zudem ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhalte dann ein vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, sei seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters mit dem AGG vereinbar.

Betriebliche Altersversorgung zur sozialen Absicherung

Im vorliegenden Fall stehe dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zu. Zudem werde er hinsichtlich seiner Altersversorgung durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden wäre. Die im Verhältnis zur ursprünglichen Vergütung geringere Höhe der betrieblichen Altersversorgung müsse der Kläger hinnehmen. Dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich nach der Dauer der Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen richte, entspreche allgemeinen Grundsätzen. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers gewährleiste zudem eine hinreichende soziale Absicherung, so das Oberlandesgericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Altersklauseln in Anstellungsverträgen von Organen juristischer Personen nach dem AGG zulässig sind. Dies ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Zwischenzeitlich hat der Kläger beim Bundesgerichtshof auch Revision eingelegt (Az. BGH II ZR 244/17).

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