Schlägerei an Weiberfastnacht: Sachbearbeiter fristlos entlassen

Düsseldorf · Wer an Weiberfastnacht einen Schlips trägt, der muss ihn Stück für Stück den Scheren der Frauen opfern. Wer diesen Brauch nicht kennt und sich wehrt, der bekommt schnell Ärger. Und dann heißt es: Auf jeden Fall ruhig bleiben und in keinem Fall zuschlagen.

 Symbolfoto.

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Foto: Karl-Josef Hildenbrand (dpa)

Eine Schlägerei auf einer Karnevalsfeier rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Angestellten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dazu entschieden, dass ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden kann, wenn er auf einer betrieblichen Karnevalsfeier einen Kollegen verletzt, auch wenn der Angreifer mit dem Brauchtum an den tollen Tagen nicht vertraut ist.

Im dem vom Rechtsportal Juris und dem Deutschen Anwaltverein veröffentlichten Fall geht es um einen Mann, der seit dem Jahr 1987 bei einem Unternehmen im Rheinland als Einkaufssachbearbeiter tätig war. An Weiberfastnacht im Jahr 2015 war er dabei, als auf dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier stattfand. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte. Später gab es zudem Streit zwischen dem Mann und einem anderen Mitarbeiter, bei dem der Kollege an der Stirn verletzt wurde. Dem Sachbearbeiter wurde daraufhin vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe dem Brillenträger danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite ins Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn des Opfers entfernt.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte der Sachbearbeiter. Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden. Auch der Kollege habe ihn fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt. Er habe den Kollegen zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn angreifen. An das, was danach passierte, habe er keine genaue Erinnerung mehr. Dazu meinte der Sachbearbeiter weiter, dass er wohl auf Grund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert haben könnte, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum Tatzeitpunkt demnach schuldunfähig gewesen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht und stufte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als wirksam ein. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kündigung zu Recht. Motto: Wer seine Kollegen angreife, der müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gelte auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier im Karneval stattfinde. Und selbst vermeintliche Angstzustände könnten eine solche Tat nicht rechtfertigten. wi

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