Pflegerin als Alleinerbin? Schrift nicht lesbar: Testament einer älteren Dame ist nach Feststellung der Gerichte ungültig

Schleswig · Mit einem handschriftlichen Testament kann jeder seinen Nachlass regeln. Aber die Schrift muss lesbar sein! Das hat die Justiz im Fall einer älteren Dame entschieden. Sie hatte angeblich eine Pflegerin als Alleinerbin eingesetzt und ihre Tochter enterbt. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Ein Testament wird verfasst. Symbolfoto.

Ein Testament wird verfasst. Symbolfoto.

Foto: Jens Büttner (dpa-Zentralbild)

Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge regeln zu können. Das hat beispielsweise das Oberlandesgericht in Schleswig klargestellt. Es hat das Schreiben einer älteren Dame, welches sich nicht vollständig entziffern ließ, nicht als ein wirksames Testament angesehen. Das Schreiben war von einer Pflegekraft vorgelegt worden, die angeblich in dem vermeintlichen Testament als Alleinerbin der älteren Frau eingesetzt worden war (Az.: 3 Wx 19/15).

Die Frau aus Norddeutschland war 2012 gestorben, rund ein Jahr nach ihrem Ehemann. Die Eheleute hatten lediglich in einem Testament ihre Bestattung geregelt, nicht aber die Erbfolge. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) ging es um die Erteilung des Erbscheins. Dieser wurde der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Doch dagegen wehrte sich eine Frau, die als Pflegekraft beruflich und privat Kontakt zu der Verstorbenen gehabt hatte. Sie reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die ältere Dame zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt haben soll. Die Pflegerin gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe und dass in dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene als Alleinerbin alles vermache.

Das Nachlassgericht sah dieses Schreiben aber nicht als ein wirksames Testament an. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Linie und stellte fest: Der Tochter der Verstorbenen sei der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen, weil sie ihre Mutter gemäß gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Die weitere Beteiligte des Nachlassverfahrens könne sich nicht darauf berufen, auf Grund Testaments als Erbin eingesetzt zu sein. Das eingereichte Schriftstück genüge nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament könne durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setze voraus, dass der erklärte Wille des Erblassers in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht.

Zwingende Formvoraussetzung sei damit die Lesbarkeit der Niederschrift. Diese sei aber nicht gegeben. Der Zivilsenat - er ist Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten - sei trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage, das Schriftstück so weit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhält. Der Senat gehe mit dem Nachlassgericht davon aus, dass die ersten Worte "ich A." und die letzten Worte "D. geb. …", gefolgt von der Unterschrift und dem Datum lauten. Diese Worte wiesen die Erblasserin als Erklärende aus und ließen einen Bezug der Erklärung zu der weiteren Beteiligten, die namentlich und mit ihrem Geburtsdatum genannt wird, erkennen. In der Mitte des Textes verblieben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Die Ungewissheit über den Inhalt des Schreibens lasse sich auch nicht mit Hilfe der vom Gericht herangezogenen Schriftsachverständigen beseitigen. Die Sachverständige habe zwar das erste der umstrittenen Worte als "vermache" identifiziert, nicht jedoch die weiteren Wörter. So bleibe unklar, was vermacht werden sollte.

Da das Schriftstück nach Feststellung der Richter im konkreten Fall wegen Unleserlichkeit kein formgültiges Testament darstellt, waren die normalerweise bei der Beurteilung von Testamenten üblichen Prüfschritte nicht erforderlich. Dabei prüfen die Gerichte unter anderem, ob ein Erblasser testierfähig oder wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig gewesen ist. Es wird auch untersucht, ob das Schriftstück überhaupt vom Erblasser stammt. Sobald jemand einen Pfleger oder eine Pflegerin im Testament bedacht hat, muss zudem geklärt werden, ob die oder der Verstorbene in einem Heim im Sinne der Heimgesetze untergebracht oder von einem ambulanten Pflegedienst betreut worden war. Das hätte zur Folge, dass den entsprechenden Mitarbeitern die Entgegennahme nicht nur geringwertiger, geldwerter Leistungen von Heimbewohnern oder betreuten Menschen untersagt ist. In einem solchen Fall wäre ein anders lautendes Testament wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig und damit von Anfang an unwirksam.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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