Prozess über Friedhofs-Satzung Stadt räumt das Grab seiner Mutter - Sohn klagt auf Schadensersatz

Köln · Respekt gegenüber den Toten und den Lebenden. Darum sollte es auf einem Friedhof in erster Linie gehen. Aber auch Dinge wie die Nutzungsdauer einer Grabstelle und deren Räumung sind Bestandteil des Alltags vor Ort. Darüber gibt es manchmal Streit.

 Eine Grabstätte mit Engel und der Inschrift „unvergessen“.

Eine Grabstätte mit Engel und der Inschrift „unvergessen“.

Foto: dpa/Arne Dedert

Nach der Räumung des Grabes seiner Mutter auf einem städtischen Friedhof hat das Landgericht Köln einem Mann 575 Euro Schadensersatz zugesprochen. Nach Feststellung der Richter verstößt eine Stadt nämlich gegen ihre Amtspflichten, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit eines Grabes die zur Nutzung berechtigte Person auf die bevorstehende Grabräumung aufmerksam macht (Az.: 5 O 36/18).

Nutzungszeit der Grabstelle nach 20 Jahren abgelaufen

Der Betroffene hatte laut Rechtsportal Juris im 1995 rund 4.000 Mark (2000 Euro) für die Ausstattung des Grabes seiner Mutter auf einem Friedhof ausgegeben: eine Grablampe, eine Grabvase und ein Grabstein mit aufgeklebten Buchstaben, damit dieser wiederverwendet werden kann. Als nach 20 Jahren die Nutzungszeit im Mai 2015 enden sollte, wollte der Mann bereits im März mit Bekannten das Grab räumen. Doch nach der geltenden Friedhofssatzung darf ein Grabmal vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

Wer bekommt den Grabstein nach Räumung des Grabes?

Ohne eine solche schriftliche Zustimmung gilt ein anders Verfahren. Das läuft so: Einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit weist die Stadt Köln üblicherweise auf den Ablauf hin und bringt ein entsprechendes Hinweisschild auf dem Grab an. Dann hat die zur Nutzung berechtigte Person sechs Monate Zeit, das Grab zu räumen, bevor die Stadt Köln dies selbst durchführt und entschädigungslos Eigentümer des Grabmals wird.

Mit Blick auf dieses Verfahren baute der Betroffene im März 2015 den Grabstein noch nicht ab. Er brachte dort jedoch – nach seinen eigenen Angaben – vorsichtshalber einen Zettel mit seiner Adresse und Telefonnummer sowie dem Hinweis an, bei Räumung der Gräber bitte anzurufen.

Ende des Jahres 2015 schaute der Mann dann wieder nach dem Grab. Dabei musste er feststellen, dass die Grabstelle von der Stadt vollständig geräumt worden war, ohne dass er kontaktiert worden wäre. Der Mann verlangte daraufhin Schadensersatz von der Stadt Köln im Umfang von 90 Prozent des Wertes des Granit-Steins und des Bronze-Zubehörs. Insgesamt ging es ihm um einen Betrag von rund 1.860 Euro.

Richter sehen beide Seiten in der Pflicht

Das Landgericht Köln hat dem Betroffenen davon lediglich 575 Euro zugesprochen. Nach Auffassung der Richter ist der entstandene Schaden von beiden beteiligten Seiten zu vertreten.

So sei die Stadt zwar nicht verpflichtet gewesen, den Betroffenen wegen des angebrachten Zettels zu benachrichtigen, da die Friedhofssatzung eine andere Vorgehensweise vorsehe. Allerdings habe die Kommune gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie erst im November 2015 und damit nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen habe. Dem Mann sei hingegen anzulasten, dass er vom Ablauf des Nutzungsrechts im Mai 2015 wusste, sich aber bis Ende des Jahres nicht mehr um das Grab oder dessen Räumung gekümmert habe.

Daher seien beide Parteien in gleichem Umfang für den Schaden verantwortlich. Die Höhe des Schadens bemesse sich nach dem Zeitwert der betroffenen Gegenstände. Insoweit habe der Grabstein lediglich einen Restwert von 60 Prozent und das Zubehör einen Restwert von 30 Prozent. Daraus ergebe sich unter dem Strich ein Anspruch des Mannes in Höhe von 575 Euro gegen die Stadt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort