Urteil: Firmen müssen Mülltonnen bei Sturm sichern Sturm zerstört Auto von Arbeiter im Betriebshof: Arbeitgeber muss zahlen

Düsseldorf · Achtung aufgepasst: Firmen müssen ihr Betriebsgelände bei einem Sturm sichern. Das gilt auch für dort abgestellte Mülltonnen. Wird dies nicht beachtet, dann kann es bei Schäden teuer werden.

 Wenn ein Sturm tobt, dann können Autos schwer beschädigt werden. Symbolfoto.

Wenn ein Sturm tobt, dann können Autos schwer beschädigt werden. Symbolfoto.

Foto: dpa/A9999 Markus Wüllner

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine Kommune zur Zahlung von 1380 Euro Schadensersatz verurteilt, nachdem auf dem Betriebshof der Gemeinde das Auto eines Arbeitnehmers beschädigt worden war. Eine Mülltonne hatte den Wagen während eines Sturmes getroffen.

Auto bei Dienstbeginn im Hof geparkt

Der Arbeitnehmer hatte sein Auto am 05. Mai 2015 zum Dienstbeginn auf dem Betriebshof abgestellt und war danach im Außeneinsatz. Die Gemeinde hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen während der Dienstzeit auf dem Gelände abzustellen. Auf dem Betriebsgelände stand auch ein Großmüllbehälter. Der wurde durch einen aufkommenden Sturm gegen das Auto geschoben Der Wagen wurde so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Den Schaden in Höhe von 1380 Euro (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) zahlte die Versicherung an den Arbeitnehmer.

Die Versicherung will das Geld von der Gemeinde erstattet bekommen und verlangt aus übergegangenem Recht die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro.

Das zuständige Arbeitsgericht wies die Klage der Versicherung gegen die Kommune in erster Instanz ab. Das Landesarbeitsgericht gab dagegen der Versicherung in zweiter Instanz Recht, abgesehen von der Erstattung der 47 Euro für das Wettergutachten.

Trotz Sturmwarnung Mülltonne nicht gesichert

Die Gemeinde ist demnach zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Dazu die Richter: Der Umstand, dass der Großmüllbehälter der Gemeinde das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört habe, indizierte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Vermutung der Verletzung konnte die Gemeinde nicht ausräumen. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt.

Der Umstand, dass die Feststellbremsen der Großmülltonne bei der letzten Leerung am 20. April 2015 wahrscheinlich angezogen worden waren, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Es hätte vielmehr der Kontrolle am Tag des Sturmes bedurft. Ohne weiteres hätte dann auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Dies hätte den Eintritt des Schadens verhindern können. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 Kilometern pro Stunde (Windstärke 9) könne nämlich nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem extrem starken Sturm ausgegangen werden, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen.

Arbeitnehmer durfte auf Schutzmaßnahme des Arbeitgebers vertrauen

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Wagen morgens um 07.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände parkte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Er durfte nach Feststellung der Richter davon ausgehen, dass die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte oder ergreifen werde.

Die Kosten für das Wettergutachten waren im konkreten Fall nicht erstattungsfähig, so die Richter (Az.: 9 Sa 42/17).

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