Tattoo mangelhaft – Tätowierer hat kein Recht auf Nachbesserung

Hamm · Wer sich ein Tattoo stechen lässt, schließt einen Vertrag mit dem Tätowierer. Und wenn der Handwerker Mist baut, hätte der eigentlich noch einen zweiten oder gar dritten Versuch. Aber dieses Recht auf Nachbesserung gilt bei Tattoos ausnahmsweise nicht.

Ein mangelhaft ausgeführtes Tattoo kann den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten, ohne dass er zur Nachbesserung berechtigt ist. Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hingewiesen (Az.:12 U 151/13).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Recklinghausen. Sie hatte den Inhaber eines Tattoo-Studios mit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Das Landgericht Bochum gab der Frau Recht und verurteilte den Tätowierer zu einem Schmerzensgeld von 750 Euro sowie zum Ersatz weiterer Schäden, die aus der Beseitigung des Tattoos entstehen. Der Tätowierer ging dagegen zwar in Berufung. Er nahm das Rechtsmittel aber nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts zurück. Das Stechen der Tätowierung sei - so der 12. Zivilsenat in diesem Beschluss - tatbestandlich eine Körperverletzung. Diese Körperverletzung sei im vorliegenden Fall auch nicht durch eine Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Die Klägerin (ebenso wie andere Kunden von Tattoo-Studios) sei lediglich mit einem technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoo einverstanden gewesen, welches der zuvor gebilligten Skizze entsprochen habe. Ein solches Tattoo habe der Beklagte aber nicht ausgeführt.

Die Richter weiter: Die Klägerin könne sich das Tattoo mittels einer Laserbehandlung entfernen lassen, die weitere Kosten in derzeit noch nicht absehbarer Höhe verursache. Auch diese Kosten habe der Beklagte zu tragen. Auf eine Nachbesserung durch den Tätowierer müsse die Frau sich nicht einlassen.

Der Mann habe ihr zwar angeboten, die beanstandeten Stellen durch eine von ihm beauftragte Laserbehandlung entfernen zu lassen und dann selbst neu zu tätowieren. Eine derartige Nachbesserung sei der Klägerin aber nicht zuzumuten, so das Oberlandesgericht. Diesen weiteren Arbeiten des Beklagten müsse sie angesichts des Umfangs der aufgetretenen Mängel und der notwendigen Nacharbeiten nicht vertrauen. Da es um Arbeiten gehe, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sein und die - schlecht ausgeführt - ge-sundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten, komme diesem Vertrauen des Kunden in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort