Bierbänke während der Arbeitszeit geklaut Taxifahrer fährt mit dem Auto zum Diebstahl: Job weg, Hartz IV gestrichen

Bremen · Klare Regel bei Hartz IV: Wer seinen Job durch eine Straftat verliert und damit zum Sozialfall wird, der riskiert eine Kürzung oder Streichung seiner Grundsicherung.

 Ein Taxischild leuchtet im Dunkeln. Symbolfoto.

Ein Taxischild leuchtet im Dunkeln. Symbolfoto.

Foto: dpa/Felix Hörhager

Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit eine Straftat begeht, der muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies kann sich anschließend auch auf den Anspruch auf Hartz IV Leistungen auswirken. Diese können nämlich wegen sozialwidrigen Verhaltens gekürzt werden, sofern der Betroffene seine Hilfebedürftigkeit aus missbilligenswerten Gründen zu Lasten der Allgemeinheit selbst herbeigeführt hat. Das hat das Landessozialgericht für Niedersachen und Bremen im Fall eines Taxifahrers aus Ostfriesland klargestellt.

Der 49-Jährige war während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für etwa ein Jahr musste der Mann erneut von Hartz IV leben. Im Anschluss daran fordert das Jobcenter die Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens zurück. Begründung: Der Mann habe seine berufliche Existenzgrundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der 49-Jährige, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das Landessozialgericht hat die Rückforderung des Jobcenters als rechtmäßig eingestuft. Das Gericht hat dabei betont, dass nicht jede Straftrat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig ist. Die Straftat müsse vielmehr zugleich den Wertungen des Sozialgesetzbuchs zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperrzeitregelungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind. Im konkreten Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt, so die Richter weiter. Das Verhalten des Taxifahrers sei eine schwere Verletzung des Arbeitsvertrages gewesen. Der Mann habe das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt. Seinem Arbeitgeber sei bei diesem Verhalten eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte nämlich der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflichtverstoß habe der Mann mit seiner Kündigung rechnen müssen, so das Gericht (Az.: L 13 AS 137/17).

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