Gericht verurteilt Hundehalter zu Schadensersatz Trauriger 75. Geburtstag: Hund des Gastgebers beißt Frau ins Gesicht

Oldenburg · Vorsicht beim Umgang mit fremden Hunden. Manche Tiere mögen es nicht, wenn ihnen Menschen zu nahe kommen. Dann beißen sie zu. So wie im Fall einer Frau, die auf einem 75. Geburtstag im Gesicht verletzt wurde.

 Hunde sind Persönlichkeiten. Das kann zu Problemen führen. Symbolfoto.

Hunde sind Persönlichkeiten. Das kann zu Problemen führen. Symbolfoto.

Foto: dpa/Bernd Thissen

Wer ein Tier hält, der haftet grundsätzlich für Schäden, die das Tier jemandem zufügt. Das hat das Oberlandesgerichts Oldenburg jetzt im Fall einer Frau klargestellt. Sie war von einem Hund ins Gesicht gebissen und verletzt worden.

Hund beißt auf Geburtstagsfeier zu

Die Frau aus dem Teutoburger Wald war bei einem Bekannten in Osnabrück zur Feier seines 75. Geburtstages eingeladen. Der Mann hatte seit kurzer Zeit einen neuen Mitbewohner. Und zwar einen Hund, den er drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte. Der Hund lief auf der Feier frei herum. Die Frau wollte ihn begrüßen und beugte sich zu ihm herunter. In dem Moment biss ihr der Hund ins Gesicht. Die Frau erlitt schmerzhafte Biss,- Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt und mehrfach operiert werden. Daraufhin verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz.

Halter des Tieres lehnt jede Verantwortung ab

Der Halter des Hundes lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Deshalb treffe sie zumindest ein erhebliches Mitverschulden.

Richter geben der verletzten Frau Recht

Das Landgericht Osnabrück sah das anders und hat den Mann zu vollem Schadensersatz verurteilt. Diese Linie hat das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt bestätigt hat. Dabei stellten die Richter klar: Mit dem plötzlichen Biss des Hundes habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. In einen solchen Fall müsse der Halter nur dann nicht haften, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies könne im konkreten Fall nicht festgestellt werden.

Gäste müssen bei frei laufenden Hund nicht mit Angriff rechnen

Die Richter weiter: Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Frau den Hund nicht gefüttert oder gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm herunter gebeugt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Hund auf der Feier frei herumlief, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass hierdurch bereits ein Beiss-Reflex ausgelöst werde. Ein Gast dürfe bei einem frei laufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass es nicht bereits bei einem normalen Herunterbeugen zum Angriff gereizt werde.

Kein Mitverschulden wegen Zuwendung zu dem Tier

Der verletzten Frau sei auch kein Mitverschulden zuzurechnen. Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lasse, könne sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen werde. Es handele sich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. Die bloße Warnung, den Hund nicht zu füttern und nicht zu streicheln, ändere an dieser Beurteilung nichts, so das Oberlandesgericht (Az.: 9 U 48/17).

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