Unfall am Bau: Arbeiter stürzt mehr als zwei Meter nach unten

Schleswig · Wenn sich ein Arbeiter am Bau schwer verletzt, haftet zunächst einmal die Berufsgenossenschaft. Bei krasser Missachtung der Sicherheitsregeln kann die BG das Geld aber anschließend vom Bauunternehmer zurückverlangen.

Nach einem Arbeitsunfall des Mitarbeiters haftet der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Unfallversicherung. Dazu hat das Oberlandesgericht Schleswig klargestellt: Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften. Vielmehr ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Unfall zu erstatten. Im konkreten Fall hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts einen solche schweren Verstoß nicht gesehen und die Klage der BG gegen einen Unternehmer auf Erstattung von 56 000 Euro abgewiesen (Az.: 11 U 74/13).

Der beklagte Arbeitgeber ist Bauunternehmer. Zusammen mit einem Betonmischer/Einschaler führte er auf der Baustelle eines Einfamilienhauses die Verschalungsarbeiten für die Kellergeschossdecke durch. Dabei wurden die Schaltafeln auf der Trägerlage befestigt. Im Bereich zur Kellertreppenöffnung waren die verlegten Schaltafeln zunächst nicht auf den Trägerbalken vernagelt und standen in den Treppenschacht über. Als der Bauunternehmer vor dem Ende der Verschalungsarbeiten die Baustelle verließ, wies er seinen Mitarbeiter an, die Schalplatten um den über den Trägerbalken hinausragenden Teil zu verkürzen und dann auf dem Trägerbalken zu vernageln. Nachdem der Mitarbeiter zunächst andere Arbeiten durchführte, betrat er eine der unbefestigten Schalplatten, die in den Schacht hineinragte, kippte mit der Platte um und stürzte 2,40 Meter tief auf den Betonfußboden des Kellers. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und brach sich das Schulterblatt. Die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft kam als gesetzlicher Unfallversicherer für die Folgen des Arbeitsunfalls auf. Sie verlangte allerdings vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten.
Das Landgericht hat den Unternehmer daraufhin auf Zahlung von mehr als 56 000 Euro verurteilt, weil nach den Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten eine Absturzsicherung (Geländer, Abdeckung) für den Treppenöffnungsschacht hätte angebracht werden müssen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Arbeitgeber Berufung beim Oberlandesgericht ein. Dort bekam der Unternehmer Recht.

Aus den Gründen: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters zu erstatten. Als Arbeitgeber haftet er der Berufsgenossenschaft für die infolge des Arbeitsunfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 110 Sozialgesetzbuch VII). Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge sollen die Unternehmer grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein. Sie sollen im Wege des Rückgriffs nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt.

Ein subjektives Fehlverhalten in einem solchen Ausmaß kann dem Arbeitgeber im konkreten Fall aber nicht vorgeworfen werden, so die Oberrichter. Grund: Die Vorschrift zur Sicherung der mehr als zwei Meter tiefen Deckenöffnung, gilt erst nach Abschluss der Verschalungsarbeiten, nicht aber während der laufenden Verschalung. Wenn man das anders sehen würde, wären die Verschalungsarbeiten für eine Geschossdecke kaum praktisch durchführbar, weil jeweils nach Verlegung eines Schalbrettes eine neue Absturzsicherung angebracht werden müsste. Ob darüber hinaus für die laufenden Verschalungsarbeiten zusätzliche Absturzsicherungen zur Sicherheit des Mitarbeiters geboten waren, kann dahinstehen, weil dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden kann, dass er grob fahrlässig jegliche Sicherheitsvorkehrung unterlassen hat. Bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten nach Verlegung und Vernagelung des ersten Schalbretts hätte stets ein gesicherter Untergrund für die Verlegung und Vernagelung des nächsten Schalbretts zur Verfügung gestanden. Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter die Anweisung gegeben, die Schalplatten, die in den Kellertreppenschacht hineinragten, zu verkürzen und anschließend zu vernageln. Bei dem Verletzten handelte es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, so dass der Arbeitgeber nicht damit rechnen musste, dass dieser sich nicht an die Arbeitsanweisung halten und dann selbst auf die bekanntermaßen losen Bretter treten würde. red/wi

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