Unfall im Supermarkt: Kundin im Rückwärtsgang verletzt andere Frau

Hamm · Wo viele Menschen vorwärts, rückwärts und seitwärts unterwegs sind, da braucht man Verkehrsregeln. Das leuchtet ein. Aber welche Regeln gelten in einem Supermarkt? Das ist so ähnlich wie im Straßenverkehr, sagt die Justiz.

 Symbolfoto.Location:München

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Foto: Nicolas Armer (dpa)


Nach einer Kundenkollision mit Personenschaden in einem Supermarkt hat das Oberlandesgericht Hamm die Verkehrsregeln in einem solchen Einkaufszentrum konkretisiert. Demnach gilt dort - ähnlich wie im Straßenverkehr - das Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme gegen andere. Ergebnis: Wenn eine Kundin im Supermarkt einen Rückwärtsschritt macht und hierbei eine andere Kundin zu Fall bringt, die an ihr vorbei gehen will, müssen unter Umständen beide Beteiligte hälftig für den Schaden haften.

Im konkreten Fall hatte eine heute 63 Jahre Frau aus Dortmund gegen eine andere Frau aus dem Ruhrgebiet geklagt. Beide waren als Kundinnen in einen Supermarkt in Dortmund-Körne unterwegs gewesen. In einem Gang des Geschäftes machte die spätere Beklagte beim Abbiegen von einem Haupt- in einen Seitengang einen Schritt rückwärts, ohne sich zuvor umzusehen. Nach ihren Angaben wollte sie eine ihr entgegen kommende Verkäuferin mit einer so genannten Ameise (Transportgerät) nebst einer Palette vorbeilassen.

Aber das Ausweichmanöver im Rückwärtsgang ging schief. Aus dem Seitengang kam nämlich gerade die spätere Klägerin. Sie wollte im Vorwärtsgang die andere Frau an der Seite von deren Rücken passieren. Beide stießen zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich den Bruch ihres Ellenbogens zu, der operativ versorgt werden musste. In dem aktuellen Prozess forderte sie deshalb von der Beklagten - nach der Zahlung von 2.800 Euro - weiteren Schadensersatz, unter anderem ein weiteres Schmerzensgeld von 9.700 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Aus Sicht der 63-Jährigen ist die andere Kundin an dem Unfall schuld.

Nach der Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm haftet die Beklagte aber lediglich zu 50 Prozent für den Schaden. Die erste Stufe der Begründung: Die Beklagte habe die Körperverletzung der Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt. Sie sei aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen, habe dann ein Schritt zurückgemacht, ohne sich zuvor umzusehen. Sie habe dabei die Klägerin angestoßen, die hierdurch gestürzt sei. Dabei habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sich nicht lediglich sozialadäquat verhalten. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewege sich ein verständiger Kunde im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich zuvor umzuschauen. Jedenfalls müsse ein Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurückbewege, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen, weil diese dem Treiben im Supermarkt immanent seien. Auf diese Hindernisse habe sich der Kunde einrichten, was die Beklagte vor Ort versäumt habe.

Dennoch müsse die Beklagte nicht in vollem Umfang für den Schaden gerade stehe. Denn, so die zweite Stufe der Begründung: Die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen habe. Sie habe ihrerseits nicht auf die Bewegungen der sich in ihrer Nähe bewegenden Beklagten geachtet, als sie diese in deren Rücken passiert habe. Hierdurch habe sie ebenso wie die Beklagte gegen die beschriebenen Sorgfaltspflichten eines Kunden beim Besuch eines Supermarkts verstoßen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der im Prozess bewiesenen Verletzungsfolgen stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro sowie ein Haushaltsführungsschaden von 500 Euro zu. Da sie vorgerichtlich bereits einen höheren Geldbetrag erhalten habe, sei ihr kein weiterer Zahlungsbetrag zuzusprechen. Deswegen sei lediglich der Feststellungsantrag (teilweise) erfolgreich, so die Richter (Az.: 6 U 203/15).

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