Urteil: Finanzamt muss Ausgaben für Bewegungstherapie anerkennen

München · Eine gute Nachricht für die Anhänger alternativer Heilmethoden: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wann bei wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden wie Homöopathie und Anthroposophie die Kosten steuerlich absetzbar sind.

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen für diese anerkannte Form von Bewegungstherapie könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Ansicht der Finanzbehörden nicht erforderlich.
Begründung: Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genüge es bei anerkannten Heilmethoden, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlege. Das ergebe sich aus Paragraf 64 Absatz 1 Nr. 1 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung - EStDV. Abweichend hiervon müsse der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des Paragrafen 64 Absatz. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes geführt werden. Ein solcher Nachweis sei beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie nötig.
Was eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode ist, das leitet der Bundesfinanzhof aus dem Fünften Teil des Sozialgesetzbuches (SGB V) ab. Motto: Bei den Behandlungsmethoden der in Paragraf 2 Absatz 1 Satz 2 des SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen handele es sich um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurhythmie") und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für die steuerliche Anerkennung der entsprechenden Kosten (Az.: VI R 27/13). red/wi

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