Richter prüfen Ergebnis von Schönheitsoperation Urteil: Junge Frau mit Brust-Implantaten darf Polizistin werden

Berlin · Eine Brustvergrößerung mit modernen Implantaten ist kein Hindernis für den Eintritt in den Polizeidienst. Das hat die Justiz auf der Basis wissenschaftlicher Gutachten klargestellt.

 Ein modernes Brustimplantat wird ganz genau überprüft. Symbolfoto.

Ein modernes Brustimplantat wird ganz genau überprüft. Symbolfoto.

Foto: dpa/Boris Roessler

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass moderne Brustimplantate bei einer Frau kein erhöhtes Verletzungs- und Gesundheitsrisiko mit sich bringen. Deshalb dürfe einer entsprechenden Bewerberin bei der Polizei auch nicht mit Blick auf ihre Schönheitsoperation die Einstellung in den Staatsdienst versagt werden.

Bewerberin für den mittleren Dienst

Damit gaben die Richter des Oberverwaltungsgerichts in zweiter Instanz einer jungen Frau Recht, die nach einer maßvollen Brustvergrößerung in den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei aufgenommen werden wollte. Bereits das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor in erster Instanz zu Gunsten der weiblichen Bewerberin für den Polizeidienst entschieden.

Polizei befürchtet Beschädigung der Implantate

Die Polizeibehörde hatte die Bewerbung ursprünglich abgelehnt. Die Behörde befürchtete nämlich die gesundheitlichen Folgen von Beschädigungen der Brustimplantate. So etwas könne im alltäglichen Polizeieinsatz durch Gewalteinwirkungen oder auch durch Materialermüdung geschehen und ernsthafte Gesundheitsprobleme für die junge Rau mit sich bringen. Diese Probleme könnten sogar so massiv sein, dass die Polizeibeamtin mit Brustimplantaten vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden müsse.

Wissenschaftliche Gutachten geben Entwarnung

Das Oberverwaltungsgericht holte daraufhin wissenschaftliche Gutachten eines Arztes und eines Werkstoffwissenschaftlers zum entsprechenden Risiko von Brustimplantaten ein. Die Gutachter gaben Entwarnung. Demnach sind die Befürchtungen der Polizeibehörde mit Blick auf die im Fall der Bewerberin verwendeten modernen Brustimplantate unberechtigt. Diese würden nicht mehr die Nachteile früherer Produkte aufweisen, so das Fazit.

Vor diesem Hintergrund war im konkreten Fall kein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch die Implantate feststellbar. Damit war Ablehnung der Bewerberin wegen ihrer Implantate nicht zulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: OVG 4 B 19.14).

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