Gericht urteilt über Kürzung von Sozialhilfe Weniger Hartz IV nach Jobverlust wegen Trunkenheit im Verkehr?

Celle · Wenn jemand aus eigener Schuld seinen Arbeitsplatz verliert, dann kann das Jobcenter Hilfe-Leistungen eventuell kürzen. Aber gilt dies auch, wenn jemand betrunken Auto fährt und deshalb den Job verliert?

 Eine Haltekelle der Polizei bei einer Alkoholkontrolle.

Eine Haltekelle der Polizei bei einer Alkoholkontrolle.

Foto: dpa/Patrick Seeger

Keine Kürzung von Hartz VI wegen Trunkenheit im Straßenverkehr: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss kein sozialwidriges Verhalten im Sinne des Sozialgesetzbuchs ist. Auch wenn diese Trunkenheitsfahrt zum Verlust der Fahrerlaubnis und des Arbeitsplatzes führt, darf das Jobcenter entsprechende Sozialleistungen nicht kürzen oder wegen sozialwidrigen Verhaltens von dem Betroffenen zurückverlangen (Az.: L 6 AS 80/17).

Mit dem Auto und 2,3 Promille Alkohol im Blut unterwegs

Damit gaben die Richter aus Celle dem Kläger Recht. Der damals 59 Jahre alte Mann hatte sich gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter gewehrt. Er war ursprünglich als Kraftfahrer bei einer Spedition in Salzgitter beschäftigt gewesen. An einem Samstag feierte er die Geburt seines ersten Enkelkindes und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er mit seinem Privatauto an einer Tankstelle neue besorgen und wurde von einer Polizeistreife angehalten. Die Polizei stellte einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der 59-Jährige erhielt daraufhin einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Mann vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Führerschein weg - Stelle als Berufskraftfahrer weg

Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte die Spedition das Arbeitsverhältnis. Der 59-Jährige wurde zeitweise arbeitslos. Er bekam Arbeitslosengeld und bezog außerdem aufstockende Grundsicherungsleistungen („Hartz IV") zur Deckung seines Lebensbedarfs. Das Jobcenter sah an diesem Punkt aber nicht die Allgemeinheit sondern den 59-Jährigen in der Pflicht. Es machte deshalb gegen den Mann einen Ersatzanspruch in Höhe von rund 2.600 Euro geltend. Begründung: Der Mann habe seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig selbst herbeigeführt. Durch eine besonders schwere Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflichten habe er seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren.

Jobcenter fordert Geld zurück - Richter kippen Bescheid

Dieser Argumentation ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Begründung: Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb stelle das Verhalten des 59-Jährigen zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar. Es sei aber nicht als sozialwidrig im Sinne des Sozialgesetzbuchs einzustufen, weshalb der Mann die „Hartz IV"- Leistungen nicht zu erstatten habe.

Das Gericht betonte außerdem, dass es sich mit diesem Urteil der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen habe. Die obersten deutschen Sozialrichter hätten eine Sozialwidrigkeit sogar beim Vorliegen von Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung von Betroffenen und damit zum Wegfall von deren Erwerbsmöglichkeiten geführt haben.

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