Wenn die Eheleute sich trennen: Wohin gehören die Familienhunde?

Nürnberg · Menschen und Hunde leben in vielen Familien zusammen. Aber was passiert, wenn ein Ehepaar sich trennt? Sind die Hunde dann Sachen, die zwischen Mann und Frau einfach aufgeteilt werden? Oder haben auch Hunde das Recht auf Beachtung ihrer Bedürfnisse?

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Rechtsposition von Hunden gestärkt. Konkret ging es dabei um die Auseinandersetzung des gemeinsamen Hausrates nach der Trennung eines Ehepaares mit mehreren Hunden. Dazu das Oberlandesgericht: Die Hunde, die als Haustiere mit den Ehegatten zusammengelebt hatten, gehörten zwar zum Hausrat und seien bei der Hausratsverteilung einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei sei aber die Wertung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, wonach Tiere keine Sachen sind. Es komme bei der Entscheidung über die Hausratsverteilung also auch auf das körperliche und psychische Wohl der betroffenen Hunde an (Az.: 10 UF 1429/16).

Die menschlichen Beteiligten in dem Prozess vor den Familiengerichten hatten zuletzt mit sechs Hunden in einem gemeinsamen Hausstand gelebt. Dann trennten sich die Eheleute, die Frau zog aus. Kurz danach holte sie die Hunde zu sich und kümmerte sich um sie. Zwei der Hunde starben zeitnah nach dem Auszug, damit blieben vier Tiere übrig. Der Ehemann beantragte daraufhin beim Amtsgericht im Verfahren wegen der Hausratsteilung die Herausgabe von zwei Hunden. Er forderte deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Frau bleiben sollten. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Mann mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht. Ohne Erfolg.

Der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Begründung: Grundsätzlich seien Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Zuweisung nach einer Trennung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen. Bei dieser Abwägungs-Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Hierbei könne eine besonders enge Bindung an die Tiere (Affektionsinteresse) eine Rolle spielen. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse als der andere gehabt hätte. Demnach seien Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Schließlich habe der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind und sich damit zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt.

Im Anschluss an diese grundsätzlichen Erwägungen stellte der Familiensenat zunächst fest, dass weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau das körperliche Wohl der Hunde gefährdet wäre. Beide könnten sich gleichermaßen um die Tiere kümmern. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Maßgeblich für die Entscheidung im konkreten Fall sei letztlich, so die Oberrichter, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel als wichtiger Bezugspunkt der Rudeltiere erneut auseinander gerissen würde. Die Hunde hätten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau bereits an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen menschlichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats deshalb nicht zumutbar.

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