Dürfen Hunde an den Arbeitsplatz? Wenn ein Schäferhund mit seinen Menschen auf die Arbeit geht

Bonn · Viele Menschen wollen ihre Hunde nicht alleine lassen und mit zur Arbeit nehmen. In einem Forstamt gab es deshalb Streit. Dort dürfen nur Jagdhunde rein - und Schäferhunde nicht. Weil es keine Jagd- sondern Hütehunde sind.

 Niemand lässt seinen Hund gerne alleine. Symbolfoto.

Niemand lässt seinen Hund gerne alleine. Symbolfoto.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Ein Ehepaar hat vor Gericht durchgesetzt, das es einen weiteren Schäferhund mit zur Arbeit bringen darf. Der Arbeitgeber hatte dies verboten. Das Arbeitsgericht Bonn hat dieses Verbot gekippt und der Klage des Paares gegen den Arbeitgeber in erster Instanz stattgegeben (Az.:4 Ca 181/16).

Forstamt mit Vorliebe für Jagdhunde

Bei dem betroffenen Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein Westfalen. Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch diesen mitbringen. Der Arbeitgeber untersagte das und drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass der Anordnung nicht gefolgt würde. Begründung: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd- sondern zu den Hütehunden. Er dürfe deshalb nicht ins Amt.

Ehepaar fordert Gleichbehandlung für alle Hunde

Das Ehepaar berief sich dagegen unter anderem auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte dagegen, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. Und weiter: Vor Ort sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund des Paares nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden. Eigentlich hätte er dort nicht sein dürfen.

Richter geben Ehepaar Recht

Dieser Argumentation des Landes ist das Arbeitsgericht Bonn nicht gefolgt. Es hat den Klägern Recht gegeben und zur Begründung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Dieser Grundsatz verlange, Arbeitnehmer gleich zu behandeln, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Er gelte landesweit. Und Arbeitgeber im konkreten Fall sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land. Es sei für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe es im konkreten Fall gefehlt, so das das Arbeitsgericht Bonn. Es stufte deshalb das erteilte Verbot als rechtswidrig ein. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Land kann dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung einlegen.

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