Wann Tierhalter bei Unfällen bezahlen müssen Dackel vor Gemüseladen angebunden: Passantin erschrickt und stürzt

Coburg · Der tut nix. Das sagen die meisten Hundehalter beim Kontakt mit ängstlichen Passanten. Trotzdem müssen sie auf ihr Tier aufpassen und sind in der Verantwortung, wenn etwas passiert. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Der berühmte Dackelblick erweckt den Anschein, als sei der Hund völlig friedlich und einfach nur nett. Aber auch Dackel können bellen und beißen. Symbolfoto.

Der berühmte Dackelblick erweckt den Anschein, als sei der Hund völlig friedlich und einfach nur nett. Aber auch Dackel können bellen und beißen. Symbolfoto.

Foto: dpa/Boris Roessler

Coburg. Hundehalter müssen für alle Schäden gerade stehen, die ihr Tier anderen Menschen zufügt. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn jemand aus Furcht vor einem angeleinten Hund auf offener Straße vor einem Ladengeschäft stürzt. Das hat das Landgericht Coburg vor längerer Zeit im Fall einer Frau entschieden, die aus Angst vor einem bellenden Hund zurückgewichen und dabei schwer gestürzt war. Die Hundehalterin musste deshalb die Krankenhauskosten für die Behandlung der Verletzten bezahlen (Az.:13 O 150/11).

Dackelmischling vor Gemüseladen angebunden

Die entsprechenden Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro hatte zunächst die Krankenkasse der Verletzten übernommen. Anschließend forderte die Kasse das Geld von der betroffenen Hundehalterin. Diese sei auf Grund der gesetzlich geregelten Tierhalterhaftung für den Schaden verantwortlich.

Begründung: Die Tierhalterin habe vor einem Gemüseladen ihren Dackelmischling an einem Zaunpfosten mit einem längeren Stück Freilaufleine angebunden. Als die spätere Verletzte dort vorbeiging sei der angeleinte Hund bellend auf sie zugelaufen. Vor Schreck sei die Passantin einen Schritt zurückgewichen und zu Boden gestürzt. Dabei habe sie sich einen Lendenwirbel und das linke Handgelenk gebrochen. Das habe Behandlungskosten in Höhe von 6500 Euro verursacht.

Tierhalterin sagt: Der Hund hat nichts gemacht


Die Tierhalterin wies die Verantwortung ihres Hundes für den Unfall zurück. Sie betonte, dass sich ihr Hund gar nicht bewegt habe. Die Passantin sei auf ihren Dackelmischling zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe die Frau sich rückwärts bewegt und sei zu Boden gestürzt. Der Hund habe weder gebellt und auch nicht versucht die Passantin anzuspringen. Daher habe sich die Tiergefahr ihres Hundes im konkreten Fall nicht verwirklicht.

Haftung bei Unfällen mit Tieren gilt auch ohne Verschulden

Das Landgericht Coburg folgte dieser Argumentation nicht hat der Klage der Krankenversicherung stattgegeben. Begründung: Der Halter eines Tieres haftet auch ohne ein Verschulden grundsätzlich für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Die entsprechende Tierhalterhaftung sei in Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Nach Auffassung der Richter gilt diese Vorschrift auch im konkreten Fall. Die Beweisaufnahme vor Gericht habe ergeben, dass der Hund auf die Passantin zugelaufen sei und sie angebellt habe. Die Frau sei aus Schreck einen Schritt zurückgewichen und dabei zu Boden gestürzt. Das ergebe sich aus den Aussagen von zwei unabhängigen Zeugen stützen.

Fazit der Richter: Es sei ein typisches Tierverhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zu bewegt. Das schaffe eine von dem Tier ausgehende Gefahrenquelle. Dies Gefahr habe sich im Sturz der Versicherten realisiert. Das Urteil aus dem Jahr 2011 ist rechtskräftig.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft schon vor längerer Zeit beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so mit alten Urteilen die Antworten auf aktuelle Fragen.

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