Au weia: Auto gegen Güterzug – Das konnte doch nicht gut ausgehen

Oldenburg · An einem unbeschrankten Bahnübergang haben die Züge Vorfahrt – und nicht die Autos. Wenn es trotzdem kracht, dann hat der Autofahrer vor Gericht schlechte Karten. So geschehen im Fall eines schwer verletzten Mannes.


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass einem Autofahrer, der trotz eines herannahenden Güterzuges mit seinem Fahrzeug die Gleise überquert, kein Schmerzensgeld zusteht, da er den Schaden überwiegend selbst verursacht hat (Az.: 1 U 113/13 - Juris).

Der Kläger in dem von Juris veröffentlichten Fall ha tte am Morgen des 9. August 2011 mit einem Transporter im Emsland versucht, einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten, unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei stieß der Transporter mit einem Güterzug zusammen. Das Auto wurde von dem Zug mit 30 Waggons etwa 50 Meter mitgeschleift. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen. Er begehrte im Prozess die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Dabei ging der Kläger nicht davon aus, dass die Bahnbetreiberin die alleinige Haftung an dem Unfall tragen müsse. Er sah auch ein eigenes Mitverschulden und verlangte nur Ersatz in Höhe von 40 Prozent des erlittenen Schadens.

Das Oberlandesgericht verhandelte die Sache daraufhin am Ort des Geschehens, um sich ein Bild von der Unfallstelle machen zu können. Im Anschluss daran bestätigte es das Urteil erster Instanz mit dem die Klage des verletzten Mannes abgewiesen worden war. Nach Auffassung des Obergerichts hat der Kläger trotz einer Gefährdungshaftung der Beklagten den Schaden alleine zu tragen. Begründung: Der Kläger habe den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht. Der Kläger hätte den Zug erkennen können. Der Kläger habe eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er vor dem Andreaskreuz hätte halten müssen. Dennoch habe er versucht, unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges den Bahnübergang zu passieren. Ein Verschulden des Zugführers sei nicht festzustellen, so die Richter weiter. Dieser habe insbesondere die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 Kilometern pro Stunde nicht überschritten. Der Zugführer hätte die Geschwindigkeit auch nicht noch weiter reduzieren müssen. Die Bahnstrecke verlaufe schnurgerade, der Übergang mit dem Andreaskreuz sei weithin sichtbar und für den Straßenverkehr gelte eine Höchstgeschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde. Heranfahrende Fahrzeuge seien deshalb rechtzeitig vor dem Übergang zu erkennen.

Sichtbeeinträchtigungen durch hohe Büsche und Bäume, wie vom Kläger im Prozess behauptet, habe das Oberlandesgerichts vor Ort nicht feststellen können. Anhand der Aussage der vom Landgericht vernommenen Polizeibeamtin sei auch ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls die Sicht so eingeschränkt gewesen war, dass die Unfallstelle insgesamt als unübersichtlich bezeichnet werden müsste. Zu Gunsten der Beklagten sei zudem berücksichtigt worden, dass der Zug ein Pfeifsignal vor dem Überqueren der Unfallstelle gegeben hatte und der Kläger den Bahnübergang gut kannte, da er ihn regelmäßig überquert habe. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich dem Risiko bewusst als "Nervenkitzel" ausgesetzt, habe sich jedoch nicht bestätigt, so die Oberrichter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. wi

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