Blechschaden in der Dunkelheit Auto fährt gegen Poller aus Beton: Wann muss die Gemeinde zahlen?

Braunschweig · Niedrige Poller oder Blumenkästen aus Beton wurden schon vielen Autofahrern zum Verhängnis. Aber wer zahlt für die Blechschäden?

 Dellen und Kratzer an der Front eines Autos. Symbolbild.

Dellen und Kratzer an der Front eines Autos. Symbolbild.

Foto: Robby Lorenz

Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt und dabei seinen Wagen beschädigt, der muss nicht unbedingt selbst für seinen Schaden aufkommen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden. Nach Feststellung der Richter kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Autofahrer oder die für die Straße zuständige Behörde haften muss. (Az.:11 U 54/18).

Im konkreten Fall hatte ein Braunschweiger Autofahrer gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz geklagt, weil er mit seinem Fahrzeug gegen den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern gefahren war. Die drei Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Der mittlere Poller trug keine Reflektoren.

Das Landgericht Braunschweig gab dem Autofahrer deshalb in erster Instanz weitgehend Recht. Es verurteilt die Gemeinde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75 Prozent der geltend gemachten Summe. Die restlichen 25 Prozent gingen wegen der so genannten Betriebsgefahr beim Führen eines Kraftfahrzeuges zu Lasten des Autofahrers. Diese Betriebsgefahr muss grundsätzlich jeder tragen, der mit einem motorisierten Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Es gibt Ausnahmen, außerdem schwankt die Höhe der Minderung von Fall zu Fall und manchmal auch von Gericht zu Gericht. Der Anspruch des Klägers im konkreten Fall wurde insoweit zu 25 Prozent gemindert.

Dies und die Haftung der Gemeinde für den Löwenanteil des Schadens hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun bestätigt. Die beklagte Kommune, so der 11. Zivilsenat, habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem dann, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (etwa 40 Zentimeter) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.

Die Richter weiter: Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sei der Zivilsenat zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen und müsse für den entstandenen Schaden haften. So weit das Oberlandesgericht.

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