Auto für den Urlaub geparkt – Und dann kommt das Halteverbots-Schild

Münster · Ab in den Urlaub – wer will das nicht im Herbst. Also schnell das Auto ordentlich geparkt und los geht es. Aber während man sich erholt, stellt jemand zu Hause ein Halteverbotsschild auf. Gilt das überhaupt? Und muss man fürs Abschleppen des Autos zahlen?

 Halteverbot (Symbolfoto)Location:Berlin

Halteverbot (Symbolfoto)Location:Berlin

Foto: Maurizio Gambarini (dpa)



Wer sein Auto ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum parkt, der kann nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsregelung vor Ort so bleibt, wie sie ist. Er muss vielmehr damit rechnen, dass ein Halteverbot mit mobilen Schildern eingerichtet wird. Danach bleibt dem Autofahrer nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster eine Frist von 48 Stunden. Nach deren Ablauf kann sein Auto auf seine Kosten abgeschleppt werden. Dazu die Richter: Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können (Az.: 5 A 470/14).

Die betroffene Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20. August wurde in dem Bereich, in dem das Auto abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone eingerichtet. Sie begann zeitlich drei Tage später am 23. August ab 7:00 Uhr in der Früh. Das Fahrzeug der Klägerin wurde daraufhin am Nachmittag des 23. August abgeschleppt. Die Frau wurde später mit den Kosten belastet. Sie wehrt sich dagegen vor Gericht - bislang ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies ihre Klage in erster Instanz ab. Ihr Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Begründung des 5. Senats: Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, stehe der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit in solchen auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Eine längere Schonfrist, wie sie zwischenzeitlich von anderen Gerichten gewährt wird, halten die Richter in Münster nicht für angebracht. Dazu der 5. Senat: Man halte auch in Anbetracht dessen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen (72 Stunden) ausgingen. Diese Gerichte hielten eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass die betroffene Autofahrerin nicht fürs Abschleppen bezahlen müsste. Das Urteil aus Münster ist noch nicht rechtskräftig. Der 5. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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