Auto-Kauf: Was in Internet-Anzeige versprochen wird, muss man liefern

Hamm · Sehr viele Autokäufer suchen ihren künftigen Traumwagen passgenau im Internet. Das geht oft gut und manchmal nicht. Dann fehlt beispielsweise die Freisprecheinrichtung. Darf man deshalb das Auto zurückgeben und bekommt sein Geld wieder?

 Die modellhafte Nachbildung der Justitia steht neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel. (Symbolbild)Location:Duisburg

Die modellhafte Nachbildung der Justitia steht neben einem Holzhammer und einem Aktenstapel. (Symbolbild)Location:Duisburg

Foto: Volker Hartmann (dpa)

Wenn einem Gebrauchtwagen ein Ausstattungsmerkmal fehlt, das in einer Internetanzeige beschrieben worden ist, dann kann der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines BMW klargestellt. Dem Auto fehlte das in der Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" (Az.: 28 U 2/16).

Der Käufer des Wagens wohnt in Bochum. Er erwarb von einem Autohaus in Schwabmünchen im Jahre 2015 einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von rund 21.200 Euro. Der Mann war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es der Verkäufer - dies ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme - unter Hinweis auf das Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Beteiligten entschied sich der spätere Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs. Er bekam vom Autohaus ein Bestellformular zugeschickt, das er unterschrieb und zurücksandte. In dem Formular war das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt. Das Fahrzeug verfügte auch nicht über eine werkseitige Freisprecheinrichtung.

Als der Käufer das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandete wies das Autohaus dies zurück mit der Begründung, dass von ihr keine Freisprecheinrichtung zugesagt worden sei. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, forderte dessen Rückabwicklung und zog vor Gericht. Dort bekam er in erster und nun auch in zweiter Instanz Recht. Das Oberlandesgerichts Hamm hat das Autohaus - unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung - zur Rückzahlung von rund 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so der Senat, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das Autohaus nicht getan, so die Richter.

Auf Grund des Fahrzeugmangels sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Kläger nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtige.

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