Kampf gegen Alkohol im Straßenverkehr Besoffen daheim auf dem Sofa: Und schon ist der Führerschein weg?

Neustadt an der Weinstraße · Im Kampf gegen Alkohol am Steuer greifen die Behörden durch. Deshalb kann man den Führerschein sogar verlieren, wenn man gar nicht im Auto sitzt sondern zu Hause. Besoffen auf dem Sofa reicht demnach unter Umständen aus, um nicht mehr ans Lenkrad zu dürfen.

 Alkohol ist keine Lösung bei Beziehungsproblemen. Symbolfoto.

Alkohol ist keine Lösung bei Beziehungsproblemen. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Oliver Berg


Irgendwie ist dieser Fall aus der Pfalz schräg und traurig. Da betrinkt ein Mann sich tagelang nach der Trennung von seiner Freundin. Seine Tochter fürchtet einen drohenden Selbstmord und ruft Hilfe. Die Polizei kommt und findet den schwer betrunkenen Mann bei sich zu Hause. Und jetzt ist sein Führerschein weg.

Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis ist nämlich bei einer festgestellten Alkoholabhängigkeit auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr zulässig, wie das Verwaltungsgericht Neustadt vor einiger Zeit entschieden hat. Ein Alkoholiker, der besoffen bei sich zu Hause auf dem Sofa sitzt, der riskiert damit also seinen Führerschein.

Eine Woche lang Radler und Wodka ohne zu Essen

Der betroffene Autofahrer war bereits mehrfach wegen Alkoholabhängigkeit in Behandlung. Mit dem starken Trinken soll er vor Jahren nach der Trennung von seiner Ehefrau angefangen haben. In letzter Zeit soll er nach eigener Aussage gar keinen Alkohol mehr getrunken haben. Mit einer Ausnahme, wie er einräumte: Nach der Trennung von seiner Freundin habe er Mitte 2016 eine Woche lang täglich vier bis fünf Radler (0,5 Liter) und 0,6 Liter Wodka getrunken. Gegessen habe er in dieser Zeit nichts.

Am Ende der Woche schrieb der Mann auf Facebook: „Ich wünschte, ich wäre tot.“ Außerdem rief er seine Tochter an und sagte, dass er ihr in Zukunft nicht mehr zur Last fallen werde. Die Tochter fürchtete eine drohenden Selbstmord und alarmierte die Rettungsleitstelle. Dort war der Mann wegen seiner Aufenthalte in der Psychiatrie bereits bekannt. Die Polizei wurde alarmiert und fuhr zur Wohnung des Betroffenen. Die Beamten fanden ihn dort in „erheblich alkoholisiertem“ Zustand mit 2,37 Promille Alkohol im Blut.

Landkreis ordnet ärztliche Begutachtung an

Nach diesem Vorfall hatte die Kreisverwaltung als untere Verkehrsbehörde Zweifel an der Fahreignung des Mannes und ordnete die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dagegen wehrte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Richter bestätigen konsequente Linie der Kreisverwaltung

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Feststellung der Richter ist die Kreisverwaltung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Und zwar deshalb weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe. Bei dem Mann sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Dieses Mal sei er von der Polizei zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände – zusammen mit weiteren Anhaltspunkten – nicht als „Ausrutscher“ sondern als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Deshalb dürfe die Fahrerlaubnis entzogen werden. Diese Maßnahme setze nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe (Az.: 1 L 784/16.NW).

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