Wann Harndrang vor einem Fahrverbot schützt Blasenschwäche im Auto: Darf man deshalb ohne Risiko aufs Tempo drücken?

Hamm · Wer dringend auf die Toilette muss, der hat es eilig. Aber trotzdem sollte man sich im Straßenverkehr ans Tempolimit halten. Denn Harndrang schützt normalerweise nicht vor Strafe und Fahrverbot. Aber es kann Ausnahmen geben.

 Vom Blitzer erwischt - das wird teuer. Symbolfoto.

Vom Blitzer erwischt - das wird teuer. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Wer in Folge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, der muss mit den rechtlichen Konsequenzen leben. Wenn er so schnell unterwegs war, dass nach dem Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, dann ist regelmäßig auch ein Fahrverbot auszusprechen. Ob die konkrete Situation im Zuge der Blasenschwäche ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der zuständige Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Und dann kann es unter Umständen auch eine Ausnahme vom Regel-Fahrverbot geben. Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgerichts Hamm in einer Bußgeldsache hingewiesen.

Mann (61) muss auf Toilette und ist deutlich zu schnell unterwegs

Der seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene aus Paderborn fuhr im Februar 2017 mit seinem Audi auf einer Bundesstraße. Er überschritt dabei die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 Stundenkilometer. Und es war nicht das erste Mal. Bereits im November 2016 hatte er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 Stundenkilometern außerorts ein Bußgeld kassiert. Damit war in seinem Fall eine Vorschrift des Bußgeldkatalogs zum so genannten Regelfahrverbot anwendbar.

Sie lautet wie folgt: „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“

Amtsgericht bestätigt Fahrverbot von einem Monat

Also belegte ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Das wollte der Audi-Fahrer nicht akzeptieren. In seiner Verhandlung vor dem Amtsgericht trug er - unwiderlegt - vor, er verfüge nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Zu der Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe, so dass er nur noch darauf fokussiert gewesen sei, "rechts ran fahren" zu können. Aufgrund des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er allerdings zunächst keine Gelegenheit zum Anhalten finden können.

Das Amtsgericht Paderborn lies sich auf diese Angaben nicht ein. Es beließ es bei der Geldbuße von 80 Euro und dem Regelfahrverbot. Der Betroffene habe, so das Amtsgericht, keine Tatsachen vorgetragen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.

Oberlandesgericht fordert Prüfung der Details im Einzelfall

Das Oberlandesgericht Hamm war mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Es fordert ein tieferes Einsteigen in den Fall und schichte die Akten deshalb zurück zum Amtsgericht. Dazu der Bußgeldsenat: Die Begründung des angefochtenen Urteils weise einen Erörterungsmangel zu Lasten des Betroffenen auf. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, ein Grund für das Absehen von einem Regelfahrverbot sein könne.

Dieses Absehen vom Regelfahrverbot sei aber keineswegs der Normalfall, so das Oberlandesgericht weiter. Der bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche noch nicht aus. Andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen "Freibrief" für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr.

Was ist zu tun, wenn die Blase beim Autofahren drückt

Die Richter weiter zu den Pflichten eines Autofahrers mit Blasenschwäche: Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen. Er müsse gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen) in seine Planungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Unter Umständen müsse der Betroffene auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem Verhalten verleite. Ausgehend hiervon müsse ein Bußgeldrichter die näheren Umstände einer solchen Fahrt auch in seine Erwägungen zu Bußgeld und Fahrverbot einbeziehen. Das sei im vorliegenden Fall nicht passiert.

Hohe Hürden in erneuter Verhandlung vor dem Amtsgericht

Also sei das Amtsgericht erneut am Zug. Bei der erneuten Verhandlung werde der Tatrichter die Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen sich der Betroffene zu der Fahrt entschlossen habe. Der Richter werde außerdem zu klären haben, wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. Weiter werde auch zu prüfen sein, ob das Auftreten eines dringenden Harndrangs eine Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. In diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen. Dabei würde es das Maß seiner Pflichtwidrigkeit erhöhen, wenn er ein Fahrzeug führe, obwohl er wegen quälenden Harndrang so "abgelenkt" gewesen sei, dass er der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können. So weit das Oberlandesgericht in seinem rechtskräftigen Beschluss ( Az.: 4 RBs 326/17). Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Dann können auch Abweichungen vom gesetzlichen Regel-Fall vorliegen. Die Hürden hierfür sind aber hoch - völlig zu Recht. Denn sonst könnte ja jeder oder jede kommen und sagen „ich musste mal ....“.

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