Keine Tricks bei Durchfahrt-Verboten-Schild Erwischt in einer gesperrten Straße: Da helfen keine Ausreden

Oldenburg · Viele Leute mögen kurze Wege. Sogar wenn eine Straße durch ein Durchfahrt-Verboten-Schild gesperrt sind, fahren sie durch. Das wird unter Umständen teuer.

 Ein LKW-Verbotsschild. Symbolfoto.

Ein LKW-Verbotsschild. Symbolfoto.

Foto: dpa/dpaweb/A3399 Arne Dedert

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat klargestellt, dass ein Durchfahrt-Verboten-Schild grundsätzlich zu beachten ist. Wenn durch ein Zusatzschild Ausnahmen von der Regel für Anlieger, Lieferanten oder land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gemacht werden, dann gelten diese nur in den genannten Fällen. Wer behauptet, dazu zu gehören, der muss dies belegen können. Falls nicht, dann wird es teuer.

Bürgerinitiative setzte Anlieger-Straße für LKW durch

Im konkreten Fall ging es um das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für LKW über 3,5 Tonnen gesperrt) und ein Bußgeld von 75,- Euro. Vor Ort in Wildeshausen hatte sich eine Bürgerinitiative dafür stark gemacht, die betroffene Straße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Das klappte auch. Aber trotzdem fuhren diverse Lastwagen weiterhin durch die Straße. Also wurde die Einhaltung des Verbotes überwacht. Viele Fahrer zahlen daraufhin klaglos das gegen sie verhängte Bußgeld.

Fahrer wehrt sich gegen Bußgeld von 75 Euro

Einer der Fahrer wollte das Bußgeld nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht. Dort argumentiert er damit, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigterweise hätte benutzen können. Das Amtsgericht glaubte diese Geschichte aber nicht. Dafür lägen nämlich keine Anhaltspunkte vor. Und die bloße Behauptung reiche nicht. Dagegen wehrte sich der Betroffene vor dem Oberlandesgericht. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, so dass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des LKW.

Wer Lieferung für Anlieger behauptet, der muss Namen nennen

Das Oberlandesgericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und bestätigte die amtsgerichtliche Verurteilung. Begründung: Wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar seien, dann müsse davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine „Privatsphäre" oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde. Schließlich sei der Mann mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren und habe die Baustoffe offen aufladen müssen. Insoweit stehe es dem Betroffen frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren, so das Oberlandesgericht. Er habe keine Angaben gemacht, also müsse er zahlen. Die Geldbuße von 75,- Euro ist damit rechtskräftig (Az.: 2 Ss(OWi) 213/17).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort