Vorsicht bei Kauf und Verkauf gebrauchter Autos Falscher Tachostand bei gebrauchtem Mercedes beschäftigt die Justiz

Oldenburg · Beim Verkauf von gebrauchten Autos oder Motorrädern wird oft der Kilometerstand „laut Tacho“ angegeben. Das kann für den Käufer und für den Verkäufer zum Problem werden.

 Der Tachometer eines Mercedes sorgt für Ärger und am Ende landen die Streithähne sogar vor Gericht.

Der Tachometer eines Mercedes sorgt für Ärger und am Ende landen die Streithähne sogar vor Gericht.

Foto: BECKER&BREDEL/bub

Das Alter, der Zustand und der Kilometerstand bestimmen den Wert eines gebrauchten Fahrzeuges. Wer beim Verkauf eines Autos bei einem dieser wertbildenden Faktoren nicht die Wahrheit sagt, der hat unter Umständen schlechte Karten vor Gericht. Das gilt sogar dann, wenn der Verkäufer von dem Fehler gar nichts weiß, weil er selbst das Fahrzeug ursprünglich einmal gebraucht gekauft hat.

Wenn er dann im Kaufvertrag trotzdem lediglich schreibt Kilometerstand „laut Tacho“ und keine erklärenden Zusätze anfügt, dann wird es kritisch. Das folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg. Es hat in zweiter Instanz der Klage eines Autokäufers aus Elsfleth stattgegeben.

Gebrauchter Benz für 8000 Euro

Der Mann hatte im September 2015 im Landkreis Cuxhaven einen gebrauchten Mercedes Benz für 8.000,- Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.

Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann aber mit einem Tachostand von 160.000 km. Das sind mindestens 62.000 Kilometer zu wenig. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer daraufhin in erster Instanz zur Rücknahme des Wagens.

Mindestens 62 000 Kilometer zu wenig auf dem Tacho

Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Begründung: Der Verkäufer könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten - wie hier - könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.

Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so der Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Der Mann aus Elsfleth darf deshalb das Auto nun zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet (Az. 1 U 65/16).

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