Intimes im Internet Foto von Sex mit Ex-Freundin ins Netz gestellt: 7000 Euro fällig

Hamm · Eine junge Frau (16) wird beim Sex fotografiert. Ihr Ex-Freund stellt das Bild nach der Trennung ins Internet. Sie wehrt sich vor Gericht und bekommt Recht.

 Ein junger Mann hält ein Smartphone, auf dem ein erotisches Foto einer jungen erwachsenen Frau zu sehen ist.

Ein junger Mann hält ein Smartphone, auf dem ein erotisches Foto einer jungen erwachsenen Frau zu sehen ist.

Foto: picture alliance / dpa/dpa Picture-Alliance/Julian St

Ohne Handy läuft heute fast nichts mehr. Auch beim Sex sind die handlichen Geräte immer öfter dabei. Und schnell ist ein Foto gemacht – natürlich nur zur Erinnerung an den schönen Moment. Aber dann ist die Beziehung irgendwann vorbei und das Bild landet irgendwie im Internet. Dort können es alle Freunde und Bekannte sehen. Viele Betroffene schämen sich dafür und halten deshalb still. Aber eine junge Frau hat sich gewehrt und ihren Ex-Freund verklagt. Mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in ihrem Fall grundsätzlich geurteilt: Veröffentlicht ein Mann ein Foto, das ihn mit einer Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne Zustimmung der Frau im Internet kann ihr ein Schmerzensgeld zustehen. Damit bestätigten die Oberrichter im Ergebnis ein Urteil erster Instanz des Landgerichts Münster. Allerdings reduzierten sie das vom Landgericht ursprünglich verhängte Schmerzensgelds von 20 000 Euro auf nun 7000 Euro (Az.: 3 U 138/15).

Die beiden jungen Leute, um die es vor Gericht ging, wurden 1995 geboren und leben im Münsterland. Sie hatten eine Liebesbeziehung. Im Jahr 2011 machte der spätere Beklagte mit seinem Handy ein Foto – wohl im gegenseitigen Einvernehmen. Es zeigt das Paar beim privaten Oralverkehr, wobei die spätere Klägerin zu erkennen ist. Dieses Foto stellte der junge Mann nach dem Ende der Beziehung im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Das Bild verbreitete sich daraufhin ohne Zutun des Beklagten insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die junge Frau von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Ex-Freund auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.

Aber das Bild war in der Welt und der Schaden war angerichtet. Dazu das Oberlandesgericht: Der Beklagte habe der Klägerin einen Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der auf Grund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, unter anderem aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.

Ob dem jungen Mann dies in vollem Umfang bewusst gewesen war oder nicht, das war für die Richter des Oberlandesgerichts bei der Höhe des Schmerzensgeldes von Bedeutung. Dabei wurde berücksichtigt, dass der reumütige Beklagte das Bild - vermutlich stark alkoholisiert - im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe. Offenbar und wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter ohne die weit reichenden Folgen seines Handelns zu überdenken.

Diese Folgen scheinen sich abzuschwächen. Dazu das Oberlandesgericht: Auf Grund des Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der jungen Frau sei nicht mehr zu erwarten, dass sie künftig weiterhin massiv mit dem Foto von 2011 konfrontiert werde. Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall. Fazit der Oberrichter: Bei Berücksichtigung all dieser Punkte sei ein Schmerzensgeld von 7000 Euro für die Frau angemessen.

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