Gab es Steinschlag vom Kieslaster? Audi-Fahrer zieht vors Landgericht

Coburg · Einfache Regel im Zivilprozess: Wer von einem anderen etwas haben will, der muss seinen Anspruch beweisen können. Und wenn er Schadensersatz fordert, muss er beweisen, dass der andere einen Schaden verursacht hat.

 Symbolbild  Location: Karlsruhe

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Foto: Uli Deck/dpa

Der Kläger in einem Prozess auf Schadensersatz muss grundsätzlich beweisen, dass die behaupteten Schäden auch tatsächlich von dem Beklagten verursacht worden sind. Bleiben Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Klägers. Das hat das Landgericht Coburg im Fall eines angeblichen Steinschlag-Schadens verdeutlicht (Az.: 22 O 306/13 ).

Der Kläger in dem von Juris veröffentlichten Fall war mit seinem Audi auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lastwagen hergefahren. Nach seiner Aussage sollen von der Ladefläche Steine und Splitter auf die Frontpartie und das Dach seines Autos gefallen sein. Dadurch sei der Audi beschädigt worden. Der Kläger verlangt von den Beklagten deshalb unter anderem die geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und die Kosten für einen von ihm beauftragten Privatsachverständigen - insgesamt knapp 7.000 Euro. Der Privatsachverständige hatte am Audi verschiedene ältere Steinschlagschäden und zudem frische Beschädigungen durch Steinschläge festgestellt.

Als die Versicherung des Kieslasters sich weigerte zu zahlen, zog der Audi-Halter vor Gericht. Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg hat seine Klage abgewiesen. Begründung: Der Kläger habe den Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen können. Es seien mehrere Zeugen vernommen worden, unter anderem der vom Kläger beauftragter Privatsachverständige. Dessen Ergebnisse seien von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass verschiedene vom Privatsachverständigen des Klägers festgestellte Beschädigungen gerade nicht von Steinschlägen herrührten, sondern andere Ursachen haben.

Außerdem habe der vom Gericht beauftragte, neutrale Sachverständige die übrigen Beschädigungen am Auto des Klägers nicht sicher dem behaupteten Steinschlag zuordnen können. Damit bestünden Zweifel daran, dass die Schäden vom Steinschlag verursacht worden sind. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Privatsachverständige des Klägers den Audi erst 14 Tage nach dem angeblichen Vorfall besichtigt hatte. Nach dieser Zeit sei das Alter eines Steinschlages kaum noch zu bestimmen. Das Urteil ist rechtskräftig. wi

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